Unlauterer Wettbewerb bei der Teilnahmevergabe
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Eintrag #1 vom 16. Mrz. 2008 19:23 Uhr
Christian Reiter
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Unlauterer Wettbewerb bei der Teilnahmevergabe
Derzeit höre ich immer mehr von einem Marktveranstalter, der in seinen Verträgen stehen haben soll, dass Stände und Künstler, die bei einem anderen (nicht kommerziellen) Veranstalter dabei sind, nicht an seiner Veranstaltung teilnehmen dürfen.
Der Einfachheit halber nenne ich den Veranstalter Nr. 1 "A" (der mit dieser Vertragsklausel) und den anderen "B".
Ein Bekannter von mir, der als Bettler tätig ist, war bei beiden Veranstaltungen bereits dabei, und hat nun bei der diesjährigen Veranstaltung von A angefragt, ob er wieder dabei sein kann. Er bekam eine Absage, mit der Begründung, er wäre bereits bei der Veranstaltung von B dabei gewesen. Kommentar von A "Da hat Sie der Veranstalter B wohl nicht informiert". Also noch eine Zuschiebung der Schuld an Veranstalter B, den für die unverständliche Regelung ja definitiv keine Schuld trifft.
Meine Frage nun: Ist diese Vorgehensweise rechtens? Klingt für mich schwer nach unlauterem Wettbewerb/Wettbewerbsverzerrung. Man muss dazusagen, dass die Veranstaltung von B eine sehr junge Veranstaltung ist, A aber einen Markt veranstaltet, der schon seit Jahrzehnten gut läuft. Also alles irgendwie so scheint, dass A versucht, durch Knebelverträge B die Teilnehmer wegzunehmen.
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Eintrag #2 vom 16. Mrz. 2008 19:36 Uhr
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Jeder darf Verträge machen mit wem er will, oder nicht?
Wenn A keine Darsteller haben will die auch mal bei B waren dann darf er das natürlich machen.
Das ist ja sowieso nur schädlich für A wenn er die guten Leute dann nicht mehr bekommt.
Wenn dein Bekannter nun gnädigerweise zu A wechselt und dort nen "Knebelvertrag" angeboten bekommt ist es ja an deinem bekannten den anzunehmen oder nicht.
Die Positive Formulierung ist ein "Exclusivvertrag"
Und ich glaube kaum daß es ein Monopol gibt. Frag doch mal bei der Regulierungsbehörde für Marktmittelalter nach :-)
Fabian
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Eintrag #3 vom 16. Mrz. 2008 19:40 Uhr
Nyna
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Vorgehensweisen, dass Aktiver XY, der auf VA A war und auf eine VA B möchte, aber deswegen bei B nicht genommen wird, weil er eben auf A war ist gar nicht mal so selten…
Ob das nun rechtlich bedenklich ist, kann ich nicht sagen…
solange man nicht auf einer rechtlich bedenklichen VA war und man so untragbar für eine Va wird, sollte man sich jedenfalls eine entsprechende Meinung über den abweisenden Veranstalter bilden und sich fragen, ob man dann da überhaupt hin muss…
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Eintrag #4 vom 16. Mrz. 2008 20:32 Uhr
Christian Reiter
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Klar, mein Bekannter wird nicht mehr zu diesem Veranstalter gehen, und meine Band wird dort auch nicht mehr gesehen werden.
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Eintrag #5 vom 17. Mrz. 2008 02:13 Uhr
Andreas Pilz
Sowas nennt sich halt "Vertragsfreiheit".
Ich denke mal nicht, daß ein Mittelalterveranstalter einem Kontrahierungszwang unterliegt.
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Eintrag #6 vom 17. Mrz. 2008 07:56 Uhr
Oliver
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Im Allgemeien kann man so etwas nur mit einer gewissen Marktmacht durchsetzen, sonst wird das schnell ein Rohrkrpierer..
;-)
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Eintrag #7 vom 20. Mrz. 2008 09:42 Uhr
Andreas Vespermann
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Also es gibt sowas wie alleinverträge, bedeuetet man arbeitet nur für den einen und keinen anderen. Dieses wird sehr oft von Künstleragenturen und so gemacht.
Im Prinzip kann "A" machen was er will, solange er mit dem Bettler keinen Vertrag hat. Er darf ablehnen wenn er will und warum auch immer, was er nicht darf ist zusagen du hast bei der VA von B gearbeitet, die ist ja so schei.. , wenn du nun bei mir mir arbeitest versaut mir das meinen ruf.
Freie MArktwirtschaft eben.
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Eintrag #8 vom 20. Mrz. 2008 13:00 Uhr
Wolfgang Ritter
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…ist das Sichwort auf das sich Andreas schon bezogen hat.
Anders wäre es nur, wenn bereits ein Vertrag mit dem veranstalter geschlossen worden wäre und der jetzt nachträglich kündigt, weil er erfahren hat, dass bei einem anderen Veranstalter auch aufgebaut wird.
Dies als Kündigungsgrund wäre aber nur dann zulässig, wenn zuvor tatsächlich im Vertrag eine derartige "Ausschließlichkeit" vereinbart wurde.
Ansonsten könnte man sich theoretisch in die Teilnahme einklagen. Praktisch natürlich auch, aber wer wäre derart behämmert (pardon, anders kann ich das nicht nennen), dass zu tun?!?!
Warum überhaupt Gedanken an einen Aufbau bei einem Veranstalter verschwenden, der sich derartiges erlaubt?
Das eigentlich Interessante ist doch:
wenn das vom Veranstalter in den schriftlichen Verträgen so als Klausel abgefasst sein sollte, halte ich eine Veröffentlichung des Namens des Veranstalters für sinnvoll und wünschenswert.
Sofern er es in die Verträge explizit hineinschreibt, kann er wohl kaum Datenschutz reklamieren. Geschweige denn, sich gegen vermeintliche "Unterstellungen" zu verwahren.
Andererseits mag es einem Markt-Veranstalter, (die ja ach so sehr nur aus Engagement und überhaupt kein bisschen aus Gewinnstreben Veranstaltungen fahren und sowieso alle total aus dem Hobby kommen) durchaus eine ßberlegung wert sein, ob er ein derartiges Verhalten veröffentlicht sehen will.
Grüße
Wolfgang
P.S.: Ist es rein missgünstige, nachtragende und arrogante Schadenfreude, wenn ich Vergnügen empfinde, weil das Markt-Middelaldä sich selbst entlarvt? Oder ist es ein nachvollziehbares Gefühl.
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Eintrag #9 vom 18. Jun. 2008 13:25 Uhr
Jens Neumann
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Vertragsfreiheit ist zwar ein gutes stichwort; aber auch die ist natürlich nicht unbegrenzt…
es gibt dinge, die in Verträgen einfach nciht stehen dürfen; und auch, wer seine marktmacht mißbracuht, um verträge durchzusetzen,d ie einen partner unverhältnismäßig benachteiligen, kann mal auflaufen (siehe z.B. auch kündigungsfristen udn automatische verlängerungen bei dauerverträgen wie Abos, Handys usw).
das ist hier aber nicht der Punkt, ich wollte nur dem mißverständnis vorbeugen,d ass unter vertragsfreiheit ALLES geht :-)
klar, ausschließlichkeitsklauseln sind gerade bei unterhaltung nciht selten (Musiker haben z.B. oft einen dauervertrag mit einem bestimmten konzertveranstalter bzw. plattenfirma); aber um so etwas scheint es sich hier für mich nicht zu handeln.
"A" untersagt ja nicht die Teilnahme an anderen VAs, sondern nur an denen eines bestimmten Konkurrenten ("B").
Da käme es mir auf die Begründung an; kann ja sein, dass B veranstaltungen macht, die sehr viele rechte propagande vermitteln oder so; dann will jemand möglicherweise nicht, dass besucher einen teilnehmer von sochen VAs bei ihm wiedererkennen.
aber warum er das in den vertrag reinschreibt …?
bewerbung einfach ablehnen ist eines jeden gutes recht; das würde doch reichen …
so als knebelvertrag, aber nicht ausschließlichkeitsvertrag finde ich grenzwertig.
Und bei einem ausschließlichkeitsvertrag müßte auch gegenseitigkeit gewährt sein (wieder das stichwort "einseitige unverhältnismäßige benachteiligung") - bedeutet, A müßte en teilnehemr auch fest für praktisch alle VAs engagieren und das solltena auch so viele sein, dass der Kalender damit ziemlich voll wird; wenn A nur zwei oder drei sachen im Jahr macht, hat der teilnehemr ja gar keine möglichkeit, ohne andere termine rundzukommen.
wenn man jemanden mit aus speziellen gründen ablehnt und keine allgemiene ausschließlichkeit verinbart, ist die begründung (warum dürfen teilnehmer von B nicht mitmachen, aber teilnehemr von C und D?) m.E. nicht ganz unwichtig, als Discobetreiber darf ich mir meine gäste prinzipiell auch aussuchen und muß nicht jeden reinlassen.
Da ist Kleiderordnung eine Sache; aber wenn der Türsteher jemanden wegschickt mit der Bemerkung "keine schwarzen …" hat das eine andere Qualität.
so gesehen würde mich die argumentation schon interessieren, warum es nur gegen B und nicht gegen andere Konkurrenten geht …
Grüßlis
Jens
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