Thema als Feed (RSS 2.0) Thema als Feed (ATOM 1.0) Münzen prägen

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Eintrag #1 vom 26. Jun. 2003 20:53 Uhr Lorenz Rittscher  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Lorenz Rittscher eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Gestaltung von Münzen als Nachahmung

Moin
Ich mache mir schon länger Gedanken um das Prägen von Münzen aus Hamburg um 1400.
Natürlich sollten die Münzen den Orginalen sehr ähnlich sehen, nur es gibt da ein ziemlich großes Problem….
Laut dem §11 des Münzgesetzes darf man keine historische Münze nachprägen, außer man…
siehe: wwwbwpv.de/[…]/hinweise_muenzgesetz_c225d91700ecd5[…]
So´n Sch… nix mit A Münzen :-(
Grüße
Lorenz

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Eintrag #2 vom 27. Jun. 2003 10:16 Uhr Claudia (Nachname für Gäste nicht sichtbar)   Nachricht Bitte einloggen, um Claudia eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht das gilt nur, wenn

die Muenzen "zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten, in den Verkehr gebracht oder in das Inland eingeführt werden"
Wenn Du sie also nur fuer Dich nachpraegen und nicht verkaufen willst, hast Du kein Problem :-)
Und in den Verkehr bringen willst Du sie doch auch nicht, oder?
Gruss, Claudia

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Eintrag #3 vom 02. Jul. 2003 17:17 Uhr  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Kommentar der Bundeswertpapierverwaltung

bei Münznachahmungen sind die Bestimmungen des § 11 Münzgesetz zu berücksichtigen. Somit ist u. a. die Herstellung von Nachahmungen nur dann zulässig, wenn diese entsprechend des § 11 Münzgesetz und der Hinweise zum § 11 Münzgesetz gekennzeichnet werden (siehe unten).
§ 11 Münzschutz
(1) Es ist verboten,
1. außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen
a) nachzumachen oder zu verfälschen oder
b) solche nachgemachten oder verfälschten Münzen zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzuführen; 2. Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen. Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische Münzen.
Hinweise zu § 11 Münzgesetz
[…]
Hier folgt ein Zitat aus dem Link, den Lorenz zu anfang gepostet hat.
[…]
III. Bei Zweifelsfragen können Sie sich mit der Bundeswertpapierverwaltung, Postfach 1245, 61282 Bad Homburg v.d. Höhe, in Verbindung zu setzen.
MfG


Bundeswertpapierverwaltung
Verkaufsstelle für Sammlermünzen
der Bundesrepublik Deutschland
wwwbwpv.bund.de
Gruß, Ivain

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Eintrag #4 vom 02. Jul. 2003 17:20 Uhr  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Was nun ?

So wie ich den Text lese bezieht sich die Klausel " vor dem Jahr 1850 " leider nicht auf die Orginale, die man replizieren möchte, sondern auf die Repliken an sich.
Wenn jemand also alte Repliken erwirbt, muß er diese nicht kennzeichnen, wenn er neue Repliken anfertigen möchte, allerdings doch, egal wie alt die Orginalmünze ist.
…oder ?
Gruß, Ivain

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Eintrag #5 vom 16. Jan. 2004 09:39 Uhr Dirk Jerusalem  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Dirk Jerusalem eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht ich sehs anders

Hallo Alex,
ich interpretiere das dahingehend, daß es nicht für das Replizieren von Originalen gilt, welche vor 1850 als Währung im Umlauf waren. Was nun?
*seufz*
Gruß,
Terricus

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Eintrag #6 vom 17. Jan. 2004 18:45 Uhr Jens (Nachname für Gäste nicht sichtbar)   Nachricht Bitte einloggen, um Jens eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Hm

Ich spiele grad mit nem ähnlichen Gedanken, mit Münzen voon ca. 1330, Handheller z.B.
Die Teile lassen sich nu wirklich nicht mit exestierenden Zahlungsmitteln verwechseln, ich kann mir irgendwie schwer vorstellen, dass das verboten ist, ein Stück Blech mit ner Hand auf der einen und nem Kreuz auf der anderen, zu prägen.
Vlt. sollte man schlichtweg mal dort direkt anfragen.
Gruss, Esca

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Eintrag #7 vom 20. Feb. 2004 08:42 Uhr Claus J. Billet   Nachricht

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hier was zu Münzen: wwwph-freiburg.de/sozial/geschichte/[…]/index.htm
Billet de Muisson

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Eintrag #8 vom 12. Jun. 2005 11:03 Uhr Stefan Breu  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Stefan Breu eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Münzprägung im Mittelalter

Hallo
Ich bin auf der Suche nach Literatur, Kontakten, oder sonstigem Material zur Münzherstellung im Mittelalter.
Ziel ist es, die Techniken die im Mittelalter verwendet wurden, bei Veranstaltungen in Schulen, Museen, Mittelaltermärkten oder oder anderen Veranstaltungen demonstrieren zu können. Ich bin jetzt auf der Suche nach weiterführenden Informationen. Könnt Ihr mir hierbei behilflich sein? Vielleicht sogar mit Bildern oder Tipps, wie und wo man Schmiede/Schlosser und/oder Stempelschneider/Graveure finden kann die entsprechende Fachkenntnisse oder Möglichkeiten zur Herstellung solcher Stempelvorrichtungen haben?
Vielen Dank zum Voraus.
Stefan

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Eintrag #9 vom 14. Nov. 2006 16:45 Uhr Klaus Hofbauer  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Klaus Hofbauer eine Nachricht zu schreiben.

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Hallo zusammen,
da ich selbst daran Interessiert bin, Repliken für die private Verwendung herzustellen, habe ich mich mal mit dem BMF in Verbindung gesetzt.
Hier die schnelle und, meiner Meinung nach, hilfreiche Antwort:
[Zitat]
Sehr geehrter Herr Hofbauer
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 9. November 2006 zur Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Münzgesetz. Hintergrund dieser Regelung, Stücke vor 1850 von diesen Verboten auszunehmen ist, dass zu Beginn des 19. Jahrhunderts Münzfälschungen vorgekommen sind, deren Resultate unter Sammlern einen hohen Wert erlangt haben (vgl. hierzu die Begründung zum 3. Euro-Einführungsgesetz, BT-Drucksache 14/1673, S. 14).
Daraus ergibt sich, das nach dem Münzgesetz für rein private Zwecke eine Herstellung einer Münze aus dem 14. Jahrhundert nicht verboten ist. Sofern Sie nicht ausschließen können, dass Ihre Repliken zu kommerziellen Zwecken genutzt werden, empfehle ich Ihnen allerdings, die beigefügten Hinweise der Deutschen Bundesbank zu § 11 Münzgesetz zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Michael Wieneke
Bundesministerium der Finanzen
Referat VII A 4
Volkswirtschaftliche Fragen der Finanzmärkte; Geldpolitik; Zentralbankwesen und Münzen
11016 Berlin
[Zitatende]
Das sollte doch Aufschluss geben, oder ;-)
Klaus

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Eintrag #10 vom 14. Nov. 2006 17:38 Uhr Claudia (Nachname für Gäste nicht sichtbar)   Nachricht Bitte einloggen, um Claudia eine Nachricht zu schreiben.

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Was besagen denn die Hinweise? Ist das wieder der Abschnitt wo man ein Feld von x mal x Millimetern eintiefen soll und darin einen bestimmten Text einprägen muß? Wenn ja, hat sich damit die historische Replik auch wieder erledigt, weil weder die Münze groß genug noch dick genug für sowas ist.
Gruss, Claudia

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Eintrag #11 vom 14. Nov. 2006 18:38 Uhr Wolfgang Ritter  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Wolfgang Ritter eine Nachricht zu schreiben.

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Hallo:
hier: wwwbundesbank.de/bargeld/bargeld_reproduktionen.php gibt’s die Hinweise von der Bundesbank selbst.
ich habe das jetzt nur überflogen, aber es geht wohl um das hier:
(Zitat)
"Unzulässig ist es nach § 11 Abs. 1 Münzgesetz (MünzG) ferner, eine außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene (auch ausländische) Münze nachzumachen, zu verfälschen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder einzuführen, soweit sie nicht deutlich als Nachahmung gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden ist; dies gilt in gleicher Weise auch für Gegenstände, die den Anschein erwecken, als wären sie früher eine gültige (auch ausländische) Münze gewesen. Weitere Informationen hierzu enthalten die Hinweise der Bank zu Medaillen und Münzstücken mit ähnlichen Merkmalen wie außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen sowie die Ergänzenden Hinweise zu Medaillen und Münzstücken mit ähnlichen Merkmalen wie auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bundesmünzen."
Die besagten Hinweise finden sich hier: wwwbundesbank.de/download/[…]/reproduktion_anlage1[…]
Demnach hat sich die historische Replik wohl eher erledigt, allerdings gilt hier wie immer: Wo kein Kläger, da kein Richter….
Wolfgang Ritter

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Eintrag #12 vom 15. Nov. 2006 07:25 Uhr Klaus Hofbauer  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Klaus Hofbauer eine Nachricht zu schreiben.

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@Claudia
Ja, bei den Hinweisen handelt es sich um besagtes Feld.
@Wolfgang
Wieso hat sich die historische Replik erledigt?
@Alle
Wie aus der Aussage des BMF zu erkennen, sind diese Felder nur anzubringen, wenn die Nutzung der Replik NICHT PRIVAT ist, sondern anderweitig.
Sprich:
1. Replik machen 2. Verkaufen => Feld einstempeln
ABER
1. Replik machen 2. Behalten/zeigen => Völlig legale 1zu1 Kopie/Replik möglich
Klaus

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Eintrag #13 vom 15. Nov. 2006 09:30 Uhr  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Reglungswirrwarr...

@Klaus:
Da du sie weder herstellen, noch einführen darfst, dürftest du sie de facto auch nicht besitzen, woher soll die Replik denn kommen?
Was mich immerzu verwirrt, der eine bezieht den "vor 1850" Freibrief auf die historische Münze, womit Repliken mittelalterlicher Münzen legal wären, der andere bezieht ihn auf die angefertigte Replik/Fälschung.
Intressanterweise spricht dieser Herr Wieneke vom BdF von Repliken, die vor 1850 hergestellt wurden, und erklärt damit heutige Repliken von Münzen vor diesem Zeitpunkt für legal.
Eine Anfrage ans BdF meinerseits, die darauf abzielte, eine klärende, eindeutige Aussage zum Interpretationsdilemma dieser Klausel zu erhalten wurde lakonisch mit dem Zitat eben des fragwürdigen Absatzes beantwortet.
Wolfgang hat ja recht, wo kein Kläger, da kein Richter, aber sollte es mal beides geben, wäre ich mir nicht sicher, welcher Interpretation der Richter folgend täte.
Gruß, Ivain

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Eintrag #14 vom 15. Nov. 2006 10:57 Uhr Wolfgang Ritter  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Wolfgang Ritter eine Nachricht zu schreiben.

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Hallo Klaus,
tatsächlich ist es ziemlich verwirrend formuliert, ich will mal versuchen, es auseinander zu dröseln und zu erklären:
a) "Unzulässig nach § 11 MünzG ist……..soweit sie nicht deutlich als Nachahmung gestaltet…."
Wenn ich also die im Einzelnen beschriebenen Merkmale anbringe ("Kopie"-Stempel etc.) bin ich auf der sicheren Seite.
Das ist wohl unstreitig und muss nicht weiter erläutert werden oder? Welcher Art die Merkmale sein müssen, ist ja aufgeführt.
b) "Unzulässig nach § 11 MünzG ist……..oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden ist…."
Die Herstellung "vor 1850" bezieht sich aber auf die Münze selbst, d.h. diese Replik selbst muss aus dem Zeitraum vor 1850 stammen, es ist NICHT gemeint, dass die Replik eines vor 1850 datierten Zahlungsmittels unschädlich ist. Ich kann also nicht hergehen und sagen: meine Replik eines Bingener Pfennig von 1470 oder auch nur der Quetzalcoatl-Steintaler von 1490 oder sonstwas ist legal, weil ja ein vor 1850 gültiges Zahlungsmittel dargestellt ist, dagegen ist meine Replik einer Reichsmark von 1880 illegal, weil sie nach 1850 datiert.
Nochmal: das "vor 1850 hergestellt" bezieht sich dem Wortlaut nach auf die fragliche Münze selbst, NICHT eine vor 1850 gebräuchliche Währung! Die vor 1850 hergestellte Replik ist ohne Kennzeichnung zulässig. Die nach 1850 hergestellte Replik nicht.
c) "Unzulässig ist….nachzumachen, zu verfälschen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder einzuführen…"
Das ist eindeutig: es wird keineswegs nur die gewerbliche Nutzung untersagt, sondern - mittels der Tatbestandsmerkmale "nachzumachen, zu verfälschen" JEDE Herstellung, AUCH die private.
deine Variante 2 ist daher leider falsch, da bereits das "Replik machen" unzulässig ist! Was Du dann mit der von Dir hergestellten Replik machst, ist dem Buchstaben nach egal.
Lediglich wer eine solche Münze für den Privatgebrauch kauft, dürfte straflos bleiben, denn das "in Verkehr bringen" bezieht sich ebenfalls auf denjenigen, der die Münze verkauft oder sonstwie weitergibt, nicht aber auf den Empfänger. Ich müsste aber nachlesen, ob das Ausstellen auf einer Veranstaltung, ohne dass die Replik weiterveräußert oder weitergegeben wird, bereits als "in Verkehr bringen" gewertet wird.
Wer’s nicht glaubt:
Es sind in der Vergangenheit schon Ermittlungsverfahren gegen Leute angestrengt worden, die auf einer Geburtstagsfeier aus Gag kopierte Geldscheine mit dem Konterfei des Geburtstagskndes anstelle der "jungen Venezianerin" von Dürer auf dem 5,-DM-Schein verteilten. Vielleicht waren es auch Hunderter oder Fünfziger, Fakt ist, dass diese Sahen tatsächlich vor die Gerichte gingen. Ob das dann gegen Auflagen eigestellt wurde oder tatsächlich jemand verurteilt wurde, weiß ich nicht, aber dennoch ist es diverse Male für Jemanden recht unangenehm geworden.
Grüße
Wolfgang Ritter

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Eintrag #15 vom 15. Nov. 2006 14:28 Uhr Klaus Hofbauer  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Klaus Hofbauer eine Nachricht zu schreiben.

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Stimmt! :-(
Hätte mir auffallen müssen.
Nun gut, dann geht meine Mail-Aktion
halt in Runde 2 ;-)
P.S.
Danke
Klaus

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Eintrag #16 vom 15. Nov. 2006 15:06 Uhr Wolfgang Ritter  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Wolfgang Ritter eine Nachricht zu schreiben.

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Hallo Klaus,
ich habe mir nochmal Deinen früheren Eintrag mit der Mailantwort dieses Herrn Wieneke vom Bundesministerium für Finanzen durchgelesen: "Daraus ergibt sich, das nach dem Münzgesetz für rein private Zwecke eine Herstellung einer Münze aus dem 14. Jahrhundert nicht verboten ist. Sofern Sie nicht ausschließen können, dass Ihre Repliken zu kommerziellen Zwecken genutzt werden, empfehle ich Ihnen allerdings, die beigefügten Hinweise der Deutschen Bundesbank zu § 11 Münzgesetz zu beachten."
Tatsächlich steht das in Widerspruch zum Gesetzeswortlaut hinsichtlich "nachmachen", da wird nämlich nicht unterschieden zwischen privatem Gebrauch und kommerzieller Herstellung; wenn ich dann noch seinen Verweis auf die "beigefügten Hinweise" lese, muss ich davon ausgehen, dass Herr Wieneke schlicht keine Ahnung hat oder generell Anfragen einfach nach Formelbaustein x beantwortet - nämlich mit Verweis auf einen Hinweis.
Ich schätze mal, der hat einfach das "vor 1850" auch falsch gelesen. Peinlich, peinlich, wäre aber nicht das erste Mal, dass bei einem Gesetz eine schlampige Formulierung reinrutscht. Dennoch halte ich die Formulierung für eindeutig. Lediglich über die detaillierte Ausgestaltung der "Kennzeichnung", also das "als Nachahmung gestaltet des § 11 MünzG könnte man argumentieren, denn die Hinweise der Bundesbank dienen als Auslegungshilfe, haben selbst aber nicht die Wirkung eines Gesetzes.
Ich bleibe dabei, wo kein Kläger, da kein Richter, aber auf einer Veranstaltung mit Publikumsverkehr würde ich da eher keine Münzen ohne Kennzeichnung zeigen. Aber wenn Du mit Mailaktionen eine ßnderung des Gesetzeswortlauts erreichts, hast Du
Gruß
Wolfgang Ritter

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Eintrag #17 vom 15. Nov. 2006 15:31 Uhr Klaus Hofbauer  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Klaus Hofbauer eine Nachricht zu schreiben.

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@Wolfgang
Ja? Dann hab ich ? ;-)
Klaus

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Eintrag #18 vom 16. Nov. 2006 07:21 Uhr Klaus Hofbauer  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Klaus Hofbauer eine Nachricht zu schreiben.

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Oh Mann,
irgendwie habe ich das Gefühl, dass sich die im BMF auch nicht auskennen.
Jetzt habe ich eine Antwort auf meine erneute Anfrage erhalten (gleiche Person).
In dieser Antwort wird u.a. die Aussage getätigt,
dass es mir ja lt. §11 Abs.1 Satz 2 des Münzgesetzes erlaubt wäre eine Replik herzustellen
????????
Ich bin mir nicht sicher, ob der den Gesetzestext überhaupt mal gelesen hat. *grmpf*
Naja, mal sehen, wie lange ich noch Antworten erhalte!
Gruß
Klaus

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Eintrag #19 vom 16. Nov. 2006 09:02 Uhr  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Jau...

Das stimmt ja auch.
§11 ist derjenige mit der Kenntlichmachung.
Das wäre also eine "Replik", die in einem großen Feld z.B. das Wort "Kopie" stehen hat.
Seeeehr toll.
Gruß, Ivain

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Eintrag #20 vom 16. Nov. 2006 09:55 Uhr Claudia (Nachname für Gäste nicht sichtbar)   Nachricht Bitte einloggen, um Claudia eine Nachricht zu schreiben.

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Ich ziktiere mal die Hinweise zur Kenntlichmachung:
"Die Deutsche Bundesbank geht bei Anwendung der Bestimmung davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Gestaltung als Nachahmung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 MünzG nur dann erfüllt sind, wenn ein nachgemachtes Stück aus sich selbst heraus als Nachahmung deutlich erkennbar und die Kennzeichnung untilgbar ist.
- Als aus sich selbst heraus erkennbar wird nur eine solche Kennzeichnung angesehen, die nicht erst durch Vergleich mit einem Original oder einer Abbildung des Originals festgestellt werden kann. Nicht genügen daher Veränderungen des Münzmetalls, des Durchmessers, der Stärke der Münzen, der Prägung, der Münzbilder und Hinzufügungen von Firmenzeichen, Initialen des Graveurs und ßhnliches. Feingehaltsstempel sind zur Kennzeichnung nachgemachter Münzen als Nachahmung ebenfalls nicht geeignet, da auch bei Originalstücken Feingehaltsangaben vorkommen. Ungenügend ist weiter die Einprägung von Buchstaben, z.B. einem "C", "N", "NP" oder "R" als Abkürzung von Copy, Nachgemacht, Nachprägung oder Replik, da sie als Münzzeichen, Münzmeisterzeichen oder Münzsammlerzeichen fehlgedeutet werden können.
- Als deutlich erkennbar werden nur solche Kennzeichnungen angesehen, die dem Betrachter ohne längeres Suchen ins Auge fallen und ohne weiteres gut lesbar sind.
- Die Kennzeichnung muss in dem Sinne untilgbar sein, dass sie nicht ohne sichtbare Beschädigung des Stücks beseitigt werden kann. Diesem Erfordernis wird nicht genügt, wenn z.B. Münzen aus der Zeit vor 1800 in moderner Ring- oder Spiegelglanzprägung hergestellt werden. Diese ließe sich nachträglich leicht so verändern, dass eine Unterscheidung von Originalstücken nicht mehr möglich ist.
Die Deutsche Bundesbank sieht unbeschadet etwaiger anderer zulässiger Gestaltungen das Kennzeichnungserfordernis als erfüllt an, wenn auf einer Seite des nachgemachten Stückes im Bildrelief eine bis auf den Münzgrund reichende - oder im geprägefreien Feld den Münzgrund durchbrechende - rechteckige oder ovale Vertiefung mit der raumfüllenden vierstelligen Jahreszahl des Jahres der Nachahmung mitgeprägt ist und die Vertiefung nicht kleiner ist als
4 x 1,6 mm bei einem Stückdurchmesser bis zu 20 mm und
5 x 2 mm bei einem Stückdurchmesser von über 20 mm.
Die Jahreszahl kann auch durch das Wort "Kopie" oder "Copy" in erhabenen (hervorstehenden) Großbuchstaben ersetzt werden.
Bei einer Kennzeichnung im geprägefreien Münzfeld ist eine Vertiefung
bei einem Stückdurchmesser bis zu 20 mm von 0,1 mm und
bei einem Stückdurchmesser von über 20 mm von 0,2 mm
einzuhalten. Dies gilt auch bei Kennzeichnungen, die teilweise in das Gepräge hineinragen.
Die Mitprägung setzt voraus, dass die Vertiefung im Zuge der Prägung erfolgt. Sie erfordert also ein entsprechend gestaltetes Prägewerkzeug."
Das hiesse also, bei Münzen der Größe und Dicke, die die mittelalterlichen Münzen so haben, müßte man ein Feld von 4 x 1,6 mm mindestens 0,1 mm tief einprägen und darin "Kopie" stehen haben. Mal abgesehen davon, daß mit historisch korrekten Werkzeugen die Einprägungstiefe nicht hundertprozentig gewährleistet werden kann, ist bei so kleinen und dünnen Münzen wie denen, mit denen wir es hier zu tun haben, dieses "Kopie"-Feld so groß, daß man sich den Aufwand auch sparen kann. Da bleibt dann doch nur wieder der Weg zum Antiquitätenhandel, um sich Originale zu besorgen. Und dabei wäre mir eigentlich nicht wohl, eingedenk der Tatsache, daß das Zeug ziemlich häufig aus Raubgrabungen stammt.
Gruss, Claudia

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Eintrag #21 vom 16. Nov. 2006 10:47 Uhr Wolfgang Ritter  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Wolfgang Ritter eine Nachricht zu schreiben.

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"@Wolfgang
Ja? Dann hab ich ? ;-)
Klaus"
….meine Hochachtung! Das kommt davon, wenn man einfach so ohne Kontrolle vor sich hin schreibt, ‘tschuldigung!
Wolfgang Ritter

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Eintrag #22 vom 16. Nov. 2006 12:31 Uhr Karen Thöle  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Karen Thöle eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Museen?

Wen man noch fragen könnte:
Wißt Ihr von Museen, die neben den korrodierten und verbogenen Originalen evtl. auch noch Repliken ausstellen? Oder die im Rahmen ihrer Museumspädagogik Münzen prägen/prägen lassen? Wenn ja, könntet Ihr da ja mal fragen, auf welcher rechtlichen Grundlage die das machen.
Ich habe z.B. beim städtischen Museum in Einbeck selber einen Brakteaten prägen dürfen, weiß allerdings nicht mehr, ob die Prägung identisch mit der der Originale vor Ort war.
Bis denn
Karen Thöle

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Eintrag #23 vom 16. Nov. 2006 21:47 Uhr Johannes Kulick  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Johannes Kulick eine Nachricht zu schreiben.

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Ich habe in Göttingen in der Gutingi Ausstellung mal eine Neuprägung eines Göttinger Kupfer-Pfennig aus dem 14. Jahrhundert gekauft, auf dem nichts von Replik oder ähnlichem Steht. Die wurden dort vor Ort gemacht und waren den Originalen im Prinzip gleich. Vielleicht wissen die dort auch etwas mehr über die rechtliche Seite.
Johannes - wwwhildensia.de

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Eintrag #24 vom 17. Nov. 2006 09:47 Uhr Wolfgang Ritter  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Wolfgang Ritter eine Nachricht zu schreiben.

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Hallo,
"Ich habe in Göttingen in der Gutingi Ausstellung mal eine Neuprägung eines Göttinger Kupfer-Pfennig aus dem 14. Jahrhundert gekauft, auf dem nichts von Replik oder ähnlichem Steht. Die wurden dort vor Ort gemacht und waren den Originalen im Prinzip gleich. Vielleicht wissen die dort auch etwas mehr über die rechtliche Seite."
Wissen sie anscheinend eher nicht.
Wenn nicht der ominöse § 11 MünzG seinerzeit einen anderen Inhalt hatte, so war das leider meiner Meinung nach nicht ganz astrein. Aber da ich kein Staatsanwalt, Richter oder Polizist bin, muss ich dass nicht nachträglich zur Anzeige bringen. Dennoch mag es mitunter hilfreich sein, eine Frage nicht zuuu sehr zu vertiefen oder doch zumindest bestimmte Angaben nicht zu sehr zu individualisieren. Zumindest würde ich als Beamter im Bundesministerium für Finanzen bei anhaltenden Nachfragen irgendwann mal - und sei es, weil ich von der Fragerei genervt bin - auf die Idee kommen, selbst einmal bei den Fragestellern nachzuschauen, ob da nicht vielleicht bereits das Kind in den Brunnen gefallen ist. Insofern kann man da unbeabsichtigt in einem öffentlichen Forum den euten einen Bärendienst erweisen.
Wenn keine Anzeige erfolgt ist, dann hatten sie in erster Linie Glück.
Ansonsten kann es manchmal angebracht sein, eine Frage nicht weiter
Wolfgang Ritter

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Eintrag #25 vom 11. Jan. 2012 14:02 Uhr Carsten Fromm  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Carsten Fromm eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht MünzG - Erlaubte Nachprägung?

Hallo zusammen,
ich würde gerne wissen, ob es sich um eine erlaubte Nachprägung im Sinne des MünzG handelt?
Der Krugerrand ist eine Anlagemünze aus Gold. Formal ist er nach der südafrikanischen Notenbankverordnung ein offizielles Zahlungsmittel in Südafrika, obwohl er nicht als Bargeld gedacht ist und praktisch nicht als solches genutzt wird.
Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Krugerrand
Also greift doch das deutsche MünzG oder?
Reicht diese "COPY-Prägung" wie auf folgendem Foto zu sehen ist aus oder muss das zwingend in einem ovalen Rahmen erfolgen nach Hinweisen der Deutschen Bundesbank.
wwwhood.de/img1/full/2644/26449786.jpg
"Die Deutsche Bundesbank sieht unbeschadet etwaiger anderer zulässiger Gestaltungen das Kennzeichnungserfordernis als erfüllt an, wenn auf einer Seite des nachgemachten Stückes im Bildrelief eine bis auf den Münzgrund reichende - oder im geprägefreien Feld den Münzgrund durchbrechende - rechteckige oder ovale Vertiefung mit der raumfüllenden vierstelligen Jahreszahl des Jahres der Nachahmung mitgeprägt ist und die Vertiefung nicht kleiner…
Die Jahreszahl kann auch durch das Wort „Kopie“ oder „Copy“ in erhabenen (hervorstehenden) Großbuchstaben ersetzt werden."
Was meint ihr?
Wie sieht so eine "durchbrechende Vertiefung" aus? Ich habe hier ein Foto gefunden. Hast du vielleicht noch ein besseres?
wwwmuenzauktion.com/[…]/261-877-1plus2-j_254-np.jp[…]
1000 Dank!
Gruß Carsten

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Eintrag #26 vom 11. Jan. 2012 21:37 Uhr Carsten Giesen  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Carsten Giesen eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Wichtig ist...

..insbesondere, dass die Kopie-Markierung nicht durch nachträgliches Bearbeiten entfernt werden kann. Falls es im ersten Bild ein erhabener Schriftzug ist (ist für mich nicht eindeutig) könnte man mit polieren eine Fälschung daraus machen, ergo illegal. Ist der Schriftzug aber tiefer als der Münzgrund oder durchbricht die erhabene Prägung bis zu diesem, ist auch mit Polieren nix zu machen. Sofern also die Markierung als Kopie groß genug ist, sollte das dem Gesetz entsprechen.
Ach ja: sollte die Münze auch aktuell noch geprägt werden, ist eine Jahreszahl keine Kopiekennzeichnung ;-)
Das war jedenfalls das Ergebnis meiner Recherchen vor 2 Jahren.
Grüße
Carsten

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Eintrag #27 vom 12. Jan. 2012 12:50 Uhr Carsten Fromm  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Carsten Fromm eine Nachricht zu schreiben.

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Hallo Carsten,
also der Copy-Schriftzug muss erhaben sein, aber tiefer unter der Münzoberfläche liegen?
Ist das korrenkt? Wie sieht es mit dieser "rechteckige oder ovale Vertiefung" aus? Das heißt doch, das COPY in einem ovalen oder eckigen Rahmen stehen muss oder?
Wenn ja bleibt noch ein anderes Thema:
Die Münze ist ja aus einem unendlen Kernmetall (Messing oder Kupfer) sowie einer edlen Plattierung mit 999er Gold. Ist nun die Prägung und die Angabe des Feingehalts erlaubt oder verboten?
Ich denke es ist verboten aufgrund von § 8 FeinGehG: wwwgesetze-im-internet.de/feingehg/BJNR001200884.html
(1) Auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden.
(2) Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit welchen aus anderen Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind.
(3) Bei Ermittlung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden Metall verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht, welche:
1. zur Verzierung der Ware dienen;
2. zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind;
3. als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich darstellen.
Was meinst du? Auf der Münze ist "FINE GOLD" geprägt. Ist das schon die Angabe des Feingehalts?

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Eintrag #28 vom 15. Jan. 2012 08:56 Uhr Carsten Giesen  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Carsten Giesen eine Nachricht zu schreiben.

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bin ich bei meinen Recherchen zu folgenden Schluss gekommen: maßgeblich für eine Kennzeichnung als Kopie ist die Eindeutigkeit und die "Untilgbarkeit". Aus letzterem ergeben sich zwei Varianten:
1) ist die Markierung im "Bildbereich" bis auf den Münzgrund auszuführen, dass man nicht "ein flacheres Bild" daraus machen kann, bei dem die Markierung entfernt ist.
2) ist im bildfreien Bereich eine Einprägung in den Münzgrund vorzusehen.
In beiden Fällen verstehe ich die Erläuterungen der Bundesbank so, dass der ovale oder rechteckige (ästhetische Frage) Hintergrund des Schriftzuges diese Bedingung erfüllen muss, der Schriftzug selbst sowohl auf diesem erhaben oder in diesen geprägt sein darf.
Nach meinem Verständnis des Gesetzestextes ist "fine gold" keine gültige Bezeichnung des Feingehaltes, diese muss den Feingehalt in Tausendstel angeben. Daher wäre es - insbesondere mit der Kennzeichnung als Kopie - meiner Ansicht nach legal diese "unwahre" Angabe nicht zu entfernen (Goldschmiede mit mehr Erfahrung dürfen gerne widersprechen, wenn ich irre). Allerdings sollte man sich, falls man diese Kopie in Länder mitnehmen möchte, die andere Kennzeichnungsgesetze haben, nochmal detailliert informieren, was dort gilt.
Hoffe, hilfreich gewesen zu sein
Carsten

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Eintrag #29 vom 26. Jan. 2012 14:46 Uhr Carsten Fromm  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Carsten Fromm eine Nachricht zu schreiben.

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Hallo Carsten,
danke für deine Antwort. Ich habe von einem Anwalt erfahren, dass Feingold nicht als Angabe des Feingehalts zählt. Somit sollte es hier keine Probleme geben und deine Aussage wurde demnach bestätigt.
Wie sieht das aber mit Replika-Barren aus?
So etwas hier ist verboten, da der Feingehalt angegeben ist:
wwwhood.de/img1/full/2616/26161720.jpg
Wie sieht das mit dem Replika-Barren aus?
www7.pic-upload.de/26.01.12/579bac5bhse.jpg
Ist das erlaubt? Oder muss irgendwo noch COPY geprägt werden oder sonstiges?
LG Carsten

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