GEMA-Gebühren
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Eintrag #1 vom 18. Jun. 2004 13:16 Uhr
Monika Schnotz
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Hallo,
ich hab mal eine Frage an alle, die mit Musik auf MA-Märkte gehen, also tanzender Weise oder auch spielender Weise. Wie läuft das mit den GEMA-Gebühren da? Zahlt der Veranstalter da eine Pauschale an die GEMA, müssen wir ihm unsere Lieder angeben, oder müssen wir selber die GEMA-Gebühren für die Veranstaltungen zahlen. Wir haben leider keine eigene Band und müssen, "Schande über uns", auf Musik der elektrischen Ein-Mann-Band zurückgreifen.
Wäre klasse, wenn da jemand weiterhelfen könnte!
Sa’laam
Yasmeen
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Eintrag #2 vom 18. Jun. 2004 14:40 Uhr
Andre Schramm
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Wir machen zwar (noch?) nix spezielles zum Thema MA und sind bisher auch noch nie auf einem MA-Markt aufgetreten (wäre aber mal was :D ), aber es ist so, daß der Veranstalter (immer vorausgesetzt es gibt einen) eine Pauschale an die GEMA zahlt, und mit dieser alle Stücke "aus der Konserve" abgegolten sind :) Und bei unseren eigenen Stücken ist es ja eh egal …
Bye
André
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Eintrag #3 vom 30. Jun. 2004 11:13 Uhr
Ameli
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Hallo,
die Sache mit der GEMA sieht wie folgt aus:
- der Veranstalter meldet der GEMA, daß er was vorhat, welche Musik gespielt werden soll etc.
- die Musiker reichen dem Veranstalter eine Liste der geplanten Stücke ein mit Quellenangabe, d.h. Text/Musik/Bearbeitung (Beispiel: "Strampedemi, aus Georg Forsters Liederbuch von 1565, Bearbeitung xyz"). Der Veranstalter gibt die Liste weiter an die GEMA
- die GEMA prüft die Urheberrechte, d.h. alles, was jünger als 75 Jahre ist, unterliegt dem Urheberrecht
- danach wird der Betrag festgesetzt, den der Veranstalter an die GEMA zu entrichten hat.
- gleicher Ablauf für Tanzgruppen, welche Musik wird verwendet (hoffentlich keine Raubkopien), wie alt etc.
Sehr auskunftsbereit sind übrigens die Mitarbeiter der GEMA, wwwgema.de
Gruß
Ameli
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Eintrag #4 vom 16. Aug. 2004 12:17 Uhr
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Gema muss man nur zahlen wenn man
Musik spielt bei der die Gema die Finger drauf hat,
eigene Texte eigene Lieder und Melodien kann man ohne bedenken spielen, solange sie sich nicht an Komerzvorlagen anlehnen…
Thorgrimm
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Eintrag #5 vom 16. Aug. 2004 15:41 Uhr
Ingo Ludwig
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Hallo Ameli,
kann es sein, dass Du Dich in der Angabe der Urheberrechtsgültigkeitjahre (Du schreibst von 75 Jahren) etwas vertan hast ?
Im Urheberrechtsgesetz § 82 steht:
"Dauer der Verwertungsrechte. Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers
auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die in
den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre, die
in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters 25 Jahre nach dem Erscheinen
des Bild- und Tonträgers oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen
Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Rechte des ausübenden
Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre, diejenigen des Veranstalters 25 Jahre
nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht
erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
Die Frist nach Satz 1 oder 2 ist nach § 69 zu berechnen."
Die angegebenen Jahre der Frist werden dabei m.E. nicht einfach addiert, sondern laufenb unabhängig voneinander.
Noch einen schönen Tag
Gruß, Ingo
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Eintrag #6 vom 24. Aug. 2004 14:33 Uhr
Ameli
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Hallo Ingo,
meine Informationen stammen aus einem Telefonat mit einer GEMA-Mitarbeiterin aus Wiesbaden.
Gruß
Ameli
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Eintrag #7 vom 04. Okt. 2004 17:07 Uhr
Beitrag anonymisiert
vieleicht solltest du noch hinzufügen das das Copyright 75 Jahre nach dem Tod des Autors erlischt, und nicht schon nach herauskommen des Stücks…
Thorgrimm
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Eintrag #8 vom 14. Mrz. 2005 20:52 Uhr
Stephanie Lohmann
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Deswegen nötigen auch einige Veranstalter die Bands, ausschließlich Traditionals zu spielen. :o\
Aufpassen muss man auch als Händler, wenn am Stand Musik von CD läuft. Dies ist eine öffentliche Vorführung und damit anmelde- und kostenpflichtig bei der GEMA. Gleiches gilt für CD-Händler, die nur eine Anhörmöglichkeit per Kopfhörer bieten. Es ist auch egal, ob nur Traditionals gespielt werden, die GEMA will in diesem Fall keine entsprechende Liste sehen. Das einkassierte Geld bekommen dann Bohlen, Siegel & Co.
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Eintrag #9 vom 21. Feb. 2006 20:44 Uhr
Christian Reiter
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Manche Veranstalter zahlen auch eine GEMA-Pauschale (so ist es z.B. beim Markt in Bacharach), am besten man fragt beim jeweiligen Veranstalter nach, ob eine Pauschale entrichtet wurde, oder die Titel einzeln angegeben werden müssen.
ßbrigens ist nicht jeder Titel GEMA-Pflichtig, jedoch unterliegt alles dem Urheberrecht, aber nicht jeder Urheber ist auch bei der GEMA, gerade im Mittelalterbereich gibt es einiges, was nicht bei der GEMA gemeldet ist. Trotzdem ist auch bei nicht-GEMA-pflichtigen Stücken nach dem Gesetz eine Genehmigung des Urhebers für die Aufführung notwendig.
Die existenz nicht GEMA-pflichtiger Stücke wird von der GEMA gerne totgeschwiegen, habe ich die Erfahrung gemacht. Am besten auch hier vorher erkundigen.
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Eintrag #10 vom 22. Feb. 2006 18:57 Uhr
Karen Thöle
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Was ich bisher immer noch nicht rausgefunden habe, ist, wie es rechtlich mit den Ausgaben Alter Musik aussieht.
Da ich mich für _mittelalterliche_ Musik interesiere, ist es klar, daß die Urheber dieser Musik länger als 75 Jahre tot sind.
Zu sehen bekommt man Noten davon aber normalerweise auf verschiedenem Wege:
- Notenausgabe der Stücke, vor ein paar Jahren erschienen.
- Notenausgabe der Stücke, schon etwas älter, aber der Herausgeber noch nicht länger als 75 Jahre tot.
- Notenausgabe, Herausgeber schon länger tot.
- Faksimile, als fotomechanischer Abdruck, des Originals. Hier könnten wir das "unterschiedlich alt"-Spielchen noch einmal durchspielen
- vor Ort, in der Bibliothek oder dem Archiv, im Original.
Daß man Noten auch älterer Komponisten nicht kopieren soll, steht in jeder Notenausgabe.
Aber wenn man sie abschreibt und bearbeitet, bevor man sie aufführt? Transponiert, intavoliert, Begleitstimmen komponiert, weitere Strophen unterlegt?
Muß ich trotzdem die kritische Machaut-Gesamtausgabe besitzen, wenn ich "Douce dame jolie" aufführen will?
Und falls ja: Der Herausgeber ist ja nicht der Urheber des Stückes. Bei günstiger Quellenlage hat er es bloß abgeschrieben. Und das Faksimile ist ja auch keine künstlerische Fotographie. Da müßte dann doch das Leistungsschutzrecht gelten, das früher erlischt als das Urheber recht, oder?
Bis denn
Karen Thöle
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Eintrag #11 vom 22. Feb. 2006 20:55 Uhr
Ranes Haduwolff
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Moin,
die Rechte hat immer der, der die jeweilige Interpretation geschrieben hat…
Was noch lange nicht heisst, daß es GEMA-pflichtig ist, wenn z.B. der Schreiber z.B. in einem wissenschaftlichen Werk über Musikhistorie die Noten aufschreibt.
Wenn aber ein Gruppe z.B. das Palästinalied in der Version von "Poeta M". spielt, ist das Stück GEMA-pflichtig, wenn diese Gruppe es angemeldet und veröffentlicht hat. Mit der Veröffentlichung hat die Gruppe auch das Recht an der Interpretation.
Ars Militia - Euer Haduwolff
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Eintrag #12 vom 04. Mai. 2006 15:30 Uhr
Atir Kerroum
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Das Problem erinnert mich jetzt an die Urheberrechts-Vorlesung, auch wenn’s schon länger her ist.
Die Musikverlage sind clever. Damit die Urheberrechte nicht erlöschen, bringen sie immer neue Bearbeitungen heraus. Also nicht Mozart im Original, sondern Mozart in Bearbeitung. Wenn der Schutz für diese Bearbeitung abgeläuft, ist längst ne neue auf dem Markt…
Bei mittelalterlicher Musik müßte man also eine entsprechend alte Quelle finden. Ein Faksimile darf man selbstverständlich nicht kopieren, aber ich vermute mal, daß eine Transskription rechtlich zulässig wäre.
Was nun die "eigene Bearbeitung" angeht: Es bleibt dabei, daß man ein fremdes Werk verwendet.
Gruß
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Eintrag #13 vom 11. Mai. 2006 13:36 Uhr
Fabian Dörner
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Also ich weiß auch, dass man eine Pauschale für die gesamte Veranstaltung entrichten kann.
Allerdings richtet sich diese meines Wissens nach der der Quadratmeterzahl welche auf einem Markt wohl recht groß ist.
Für unsere Veranstaltung haben wir angegeben daß kein urheberrechtliche Musik gespielt wird. So weit wir das beeinflußen können ist das natürlich auch so.
Allerdings muß man damit rechnen, daß ein GEMA Geier auf der Veranstaltung sein wird und alles genauestens kontrollieren wird.
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Eintrag #14 vom 19. Jun. 2006 18:43 Uhr
Helmut Frölich
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Darf ich denn in meiner Taverne (Konserven-) Musik abspielen, wenn auf den CD´S kein Gema Zeichen ist?
Mit herzlichem Pilgergruß, der Zunderpilger
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Eintrag #15 vom 18. Jul. 2006 15:43 Uhr
Christian Reiter
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Wenn du die Erlaubnis des jeweiligen Urhebers hast, darfst du das.
Die GEMA ist eigentlich dazu da, um es den Musik-Nutzern einfacher zu machen, da nicht der direkte Kontakt mit jedem einzelnen Urheber notwendig ist. Dass die GEMA de facto aber häufig ein wenig übereifrig ist, und gerne verschweigt, dass nicht jeder Künstler bei ihr Mitglied ist, steht auf nem anderen Blatt ;)
Auch wenn ein Künstler kein GEMA-Mitglied ist, heißt das trotzdem nicht, dass man rechtlich seine Musik einfach so benutzen darf.
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