Thema als Feed (RSS 2.0) Thema als Feed (ATOM 1.0) Ehe und Ehesymbole im Hochmittelalter

Einträge 1 bis 14 (von insgesamt 14 Einträgen)
Avatar
Eintrag #1 vom 03. Jun. 2002 09:15 Uhr Ranes Haduwolff  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Ranes Haduwolff eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Reglementierte Zweisamkeit

Grüß Euch,
…und wie sah nun die Ehe im 12./13. Jhdt. aus? Was war das mit der Ehe zur rechten oder linken Hand? Eheringe???
Wie wurden die Ehen geschlossen? In der Kirche, vor der Kirche, ohne Kirche?
Rechtliche Grundlagen? Das Wittum? Die Morgengabe? Das Erbrecht?
Wie war das Mitspracherecht bei Kindererziehung?
Oder war das garnicht so reglementiert???
miles roma - miles imperatore! Euer Haduwolff

Bewertung:
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Eintrag #2 vom 11. Jun. 2002 09:33 Uhr Ruth (Nachname für Gäste nicht sichtbar)   Nachricht Bitte einloggen, um Ruth eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Ehe im Sachsenspiegel

Hier einiges zur Ehe aus dem Sachsenspiegel (nach: Eike von Repgow - Der Sachsenspiegel. Hrs. C. Schott. Manesse Bibliothek der Weltliteratur, Zürich 1996)
Erstes Buch:
Wenn eine Mann eine Frau zur Ehe nimmt, so nimmt er all ihr Gut in seinen Besitz zu rechter Vormundschaft
Man sagt, daß kein Kind seiner Mutter Kebskind sei. Dies ist aber nicht so. Eine Frau kann eheliche Kinder bekommen, adleige, leigeigene und Kebskinder. … Ist sie (die Frau) Kebsfrau, so kann sie einen Mann heiraten und in dieser Ehe eheliche Kinder bekommen.
Wenn ein Mann seiner Frau nicht ebenbürtig ist, so ist er doch ihr Vormund und sie seine Standesgenossin, und tritt in sein Recht ein, sobald sie mit ihm zu Bett geht. Wenn er aber stirbt, so ist sie von seinem Recht frei und erhält das Recht ihres eigenen Geburtsstandes zurück.
Zweites Buch:
Solange ein Mann nicht ohne Ehefrau sein will oder kann, so lange darf er sich eine Ehefrau nehmen, ungeachtet ob ihm drei oder vier oder auch mehr Frauen gestorben sind. Gleiches gilt auch für die Frau…


Außerdem sind dort einige rechtliche Fragen zur Ehescheidung und zum Beispiel auch zum Eherecht bei den Wenden (Slaven) erwähnt). Die Heidelsberger illustrierte Ausgabe des Sachsenspiegels zeigt beispielsweise eine Wenden- Hochzeit, dabei wird zwischen Ehemann und Ehefrau ein Ring übergeben.
Ruth

Bewertung:
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Avatar
Eintrag #3 vom 11. Jun. 2002 09:41 Uhr  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Kebskinder ?

…der Begriff ist mir neu, was hat man sich darunter vorzustellen ?
Gruß,   Ivain

Bewertung:
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Eintrag #4 vom 11. Jun. 2002 09:53 Uhr Ruth (Nachname für Gäste nicht sichtbar)   Nachricht Bitte einloggen, um Ruth eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Kebse/Kebskinder

Hallo Ivain,
Der Begriff Kebse leitet sich von entsprechenden althochdeutschen bzw. altgermanischen Wurzeln ab, wobei eine genaue etymologische Herleitung wohl nicht mehr möglich ist.
Eine Kebse ist eine ‘Bei- oder Nebenfrau’, also eine Bettgefährtin ohne die Rechte einer ‘Hauptfrau’, nämlich der Ehefrau.
Ruth

Bewertung:
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Eintrag #5 vom 11. Jun. 2002 09:54 Uhr Ulrich Busse  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Ulrich Busse eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Kebskind

Man könnte auch Bastard oder Bankert sagen,
heute nennt man es wohl nicht-ehelich.
Grüße von der Spree, Ulli

Bewertung:
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Eintrag #6 vom 04. Jul. 2002 20:14 Uhr Christoph Bitter   Nachricht

nach oben / Zur Übersicht Ehe

Hallo Hadu!
In "Das hohe Mittelalter" von R. Toman steht folgendes:
"Die öffentlich-kirchliche Eheschließung war im MA nicht allgemein üblich, da die Kirche auch das Eheversprechen im Kreise der Sippen mit ßbergabew der Mitgift als gültigen Rechtsakt ansah."
Gruß
v. Arlen

Bewertung:
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Eintrag #7 vom 05. Jul. 2002 13:30 Uhr Claudia Kohl  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Claudia Kohl eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Verschiedenes...

Hallo,
das meiste was ich besteuern kann ist zwar mehr auf das Dasein der (Ehe-)Frauen abgestimmt, aber vielleicht hilft es ja ein wenig weiter.
- Heirat wurde im Spätmittelalter meist zwischen 16 und 20 vollzogen, man kam nach und nach von der frühpubertären Ehe ab
- Eltern nahmen großen Einfluss auf die Heirat, man versuchte durch günstige Verbindungen Familienstellung und Ansehen zu Steigern
- Frau blieb aber Untertan ihres Mannesn Züchtigungsrecht bleibt bestehen "Man erwartete von ihm allenfalls Angemessenheit der Schläge für die Gattin. Tötung der Ehebrecherin in flagranti brachte noch nach der Bamberger Halsgerichtsordenung (1507 (!) ) dem Ehemann mildernde Umstände ein." (Quelle: E.Ennen,"Die Frau in der mittelalterlichen stadt" in `Mensch und Umwelt im Mittelalter`, hg. von der eutschen Verlags- Anstalt, Stuttgart 1986)
- Nach und nach sprach man den Frauen mehr Rechte zu, insbesondere in städtischen Gebieten. Die Ortschaft Wesel legte 1241 fest, daß die Ehe von nun an eine Gütergemeinschaft darstellt. Graf von Kleve bestimmt:"Wenn ein Bürger in der Stadt stirbt, soll der Mann das Erbe der Ehefrau, die Ehefrau das Erbe des Mannes frei, das heißt ohne Abgaben an den Herrn, empfangen; wenn beide sterben, erben die Kinder, wenn keine Kinder das sind, die nächsten Verwandten." (Quelle:siehe oben)
- Die Gattin konnte in manchen Gemeinden nun auch das volle Bürgerrecht erlangen. es gab 2 Möglichkeiten.
1) beim Zuwandern in die Stadt konnte sie den Bürgereid schwören
2) beim Tod des Gatten konnte sie das Bürgerreht von ihm übernehmen
- wichtig: die Neuerungen waren schleichend und sind absolut kein Zeichen der Emanzipation, sondern dienen dazu, Vermögen innerhalb der Gemeinde zu halten
Eine Frage habe ich noch: ist eine Kebsfrau das Gleiche wie eine Friedelfrau oder, oder ga es da noch feine Unterschiede?
Gruß, Merengardis

Bewertung:
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Eintrag #8 vom 06. Jul. 2002 17:39 Uhr Christoph Bitter   Nachricht

nach oben / Zur Übersicht dto. Verschiedenes

Wenn eine Frau jemanden nicht heiraten wollte, so konnte sie sich (falls ihr das überhaupt bekannt war) auf die im römischen Kirchenrecht im 12. Jhd ausgebildete Lehre von der Konsensehe, nach der niemand, auch nicht die Frauen, gegen ihren Willen zur Ehe gezwungen werken konnten.
ßblich blieb natürlich, daß Ehemann und Frau von der Familie ausgesucht wurden und diese sich häufig erst bei der Hochzeit kennenlernten.
Der Mönch Gratian hat in der ersten Sammlung allg. verbindlicher Kirchengesetze etwas für die Zeit ungewöhnliches behauptet:
daß die Ehe durch die eheliche Liebe begründet wird und nicht durch die wirt. und pol. Interessen der beteiligten Heiratsparteien.
Natürlich war die Frau weiterhin nicht gleichberechtigt, aber der selbe Mönch schreibt:
"Weil Eva nicht aus den Füßen Adams geschaffen wurde, soll sie auch nicht mit Füßen getreten werden; weil sie nicht aus seinem Kopf geschaffen wurde, soll sie auch nicht herrschen."
Gruß
v. Arlen

Bewertung:
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Avatar
Eintrag #9 vom 07. Aug. 2002 11:43 Uhr Dr. Nicole Schneider  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Dr. Nicole Schneider eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Der Ehering

ßbersetzung eines Auszugs aus: Histoire médiévale No. 12
war normalerweise den Frauen vorbehalten und wurde erst Ende des 16. Jhdts. auch den Männern zugestanden (Ritual von Bordeaux, 1583 oder 1596). Zunächst Zeichen des Verlöbnisses, geht er erst zwischen dem 9. und 11. Jhdt. aif die eigentliche Hochzeit über. Jedenfalls ist die Gabe des Eheringes zunächst nicht verpflichtend, denn im nordöstlichen Frankreich des 15 Jhdt. war ein Ehering nicht notwendig. Ansonsten beinhaltete dieser Ring eine Verpflichtung/Versprechens des Mannes gegenüber seiner Frau. Er konnte ihr auch mehrere schenken. Im Allgemeinen handelte es sich um einen Goldring und, wie Guillaume Pérault Ende des 13. Jhdts bemerkt, "sollte der Ring nicht zu gross und nicht zu klein sein, sondern genau auf den Finger passen". Sein Platz variiert während der Dauer des Mittelalters. Vom XI. bis XIV. wird er an der linken Hand am dritten Finger vom Daumen ausgehend getragen, während er im XV. Jhdt eher an der rechten Hand am dritten oder vierten Finger vom Daumen ausgehend getragen wurde. Offensichtlich gab es regional oder selbst von Stadt zu Stadt unterschiedliches Brauchtum. Man sagt ebenfalls, "dass der Ring an einem Finger getragen werden soll, von dem aus eine Vene direkt zum Herzen führen soll, um zu zeigen, dass die Liebe zwischen den beiden Eheleuten ihr Herz betreffen und nicht nur ihr äusserliches Verhalten beeinflussen soll" (Guillaume Pérault, XIII. Jhdt).
Zusammenfassend wird im dem Artikel darauf hingewiesen, dass verschiedene Prämissen Ehe etc beeinflussten. Wurden Beginn des Mittelalters Ehen innerhalb einer Verwandtschaft geschlossen, um den Besitz der Familie zu sichern, gab es im Anschluss eine Periode, in der die Männer eher versuchten, über Stand eine "angebetete Dame" zu erobern. Im späteren Verlauf heirateten Männer dann tendenziell unter Stand, hatten damit auch die "soziale Dominanz" über die Frauen, was sich wiederum in einer verschlechterten Stellung der Frau in der Gesellschaft wiederspiegelt. Die Kirche versuchte natürlich einerseits "Blutehen" zu vermeiden, aber andererseits, die Zahl der Eheschliessungen zu begünstigen, auch unter gesellschaftlich niedriger stehenden Partnern, was lange Zeit nicht üblich war (Mariage nécessite ménage = Hochzeit braucht Hausstand)(hier spielt die Leibeigenschaft resp. deren Ende hinein). Anfangs wurden z.B. Mann und Frau bei der Eheschliessung gemeinsam unter einen Schleier gepackt, Mann bis zur Schulter, Frau bis weit über den Rücken, später nur noch die Frau und auch dessen Farbe änderte sich von rot zu später rot-weiss, es wurden die besten Kleider (nicht weiss) getragen. Anfangs war die Ehe auch kein Sakrament!!!
Nic

Bewertung:
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Avatar
Eintrag #10 vom 07. Aug. 2002 11:45 Uhr Dr. Nicole Schneider  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Dr. Nicole Schneider eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Ja,

ich hab wieder vergessen, meinen Nachnamen einzutragen. :-)=)
Nic

Bewertung:
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Eintrag #11 vom 07. Aug. 2002 21:06 Uhr Carsten Baumann   Nachricht

nach oben / Zur Übersicht Ehe und Familie

Ich poste hier mal einen Ausschnitt aus einem Aufsatz vom Hans, in dem einige der untenstehenden Fragen beantwortet werden:
Ehe und Familie im MA:
Die Ehe war zu allen Zeiten eine unter Beachtung bestimmter Formen eingegangene dauerhafte sexuelle Verbindung. Sie war aber zugleich auch eine soziale Institution und bedurfte deshalb die Anerkennung durch die Gemeinschaft, um in vollgültiger Weise zur Grundlage für eine Familie werden zu können. Die Formen der Ehe und ihre rechtlichen und sozialen Folgewirkungen standen stets in engsten Zusammenhang mit der jeweiligen gesellschaftlichen Ordnung. Nach der Form der Eheschließung unterscheidet man "Raubehe", "Kaufehe", "Sippenvertragsehe" und Konsensehe, nach der Rechtsform "Muntehe", "Friedelehe", "Kebsehe" und "Morganatische Ehe".
Bis in das frühe Mittelalter hinein waren Frauenraub und Entführung offenbar keineswegs selten. Sie wurden mit strengen Strafen geahndet, selbst dann, wenn sie zum Zweck der Eheschließung erfolgten. Frauenraub geschah gegen den Willen der Frau, die Entführung mit ihrer Zustimmung. Beides waren Gewalttaten, denn auch bei einer Entführung wurden die Rechte des Vormundes und der Sippe verletzt. Raub und Entführung besaßen keine "ehebegründende Kraft", sondern führten nur dann zur Ehe, wenn eine rechtsförmliche Hochzeit stattfand.
Bei der Kaufehe war der Bräutigam verpflichtet, bei der Verlobung an den Vormund (Muntwalt) der Braut die Brautgabe (Brautschatz, Muntschatz) zu zahlen. Nach Auffassung einiger Germanisten war der Brautschatz eine Gabe an die Braut, auch wenn er zunächst von einem Verwandten entgegengenommen wird.
Bis in das frühe Mittelalter gab es neben der Muntehe, die Rechtsform der Friedelehe, bei der der Ehemann nicht die Vormundschaft über die Frau gewann, sowie eheähnliche Verbindungen mit Frauen unfreien oder minderfreien Standes. Unter einer Kebsehe wird eine auf Dauer geschlossene Verbindung mit einer Unfreien verstanden.
Die Form der Ehe, die in den Geschichtsquellen deutlich fassbar wird, ist die Sippenvertragsehe. Die Eheschließung erfolgt in vertraglicher Form. Die rechtlich handelnden Personen sind der Bräutigam und der Muntwalt der Frau, doch ist vielfach mit der Mitwirkung der Verwandten zu rechnen.
Die Braut war rechtlich Objekt des Ehevertrages, ihre Zustimmung galt offenbar nicht immer als Vorraussetzung für die Gültigkeit der Ehe.
Die Kirche hat im Anschluss an das Römische Recht im Konsens von Braut und Bräutigam das entscheidende Kriterium für eine gültige Ehe gesehen und dadurch dazu beigetragen, dem Einfluss der Sippe auf die Eheschließung zu mindern. Allerdings sollte auch nach kirchlicher Auffassung die Ehe nicht gegen den Willen der Eltern geschlossen werden.
Unter der Mitwirkung der Sippe der Braut und des Bräutigams wurde eine Ehe begründet, die in der wissenschaftlichen Terminologie als "Muntehe" bezeichnet wird. Die Vormundschaft über die Frau wurde vom bisherigen Muntwalt dem Ehemann übertragen. Diese patriarchalische Muntehe, hatte sich seit dem 9. Jahrhundert, als die übliche Eheform des Mittelalters durchgesetzt.
Eheschließung: Der Abschluss von Verträgen und Rechtsgeschäften wurde im Mittelalter meist unter genauer Beachtung der vorgeschriebenen Formalhandlungen vollzogen. Bei der nur gering ausgeprägten Schriftlichkeit kam rechtsbegründenden Symbolhandlungen eine große Bedeutung zu. Dementsprechend erfolgte die Eheschließung in mehreren Rechtsakten. Die rechtliche Relevanz der einzelnen Akte war unterschiedlich, aber der Verzicht auf einzelne Formalhandlungen konnte gegebenenfalls Zweifeln an der Rechtsgültigkeit der Ehe Anlass geben. Das Zeremoniell wies zeitliche und regionale Unterschiede auf und war selbstverständlich auch in den verschiedenen Ständen unterschiedlich ausgestaltet.
Das Verlöbnis (desponsatio), das sich an eine erfolgreiche Brautwerbung anschloss, galt als Vertrag, dessen Verletzung eine Buße nach sich zog. Man verhandelte über die Höhe des Brautschatzes, der Mitgift, der Morgengabe und des Wittums. Der Muntwalt der Frau verpflichtet sich zur ßbergabe der Braut, die ihrem zukünftigen Gatten zur Treue verpflichtet war. Der Bräutigam gelobte die Heimführung und die Einhaltung materieller Zusagen. Nicht selten wurden bereits Kinder miteinander verlobt.
Nach einer angemessenen Frist oder mit dem Erreichen des Heiratsalters bei minderjährigen Verlobten folgte die Hochzeit. Der Bräutigam holte die Braut im Hause ihrer Eltern ab und führte sie im feierlichen Zuge in sein Haus. Gesonderte Rechtsakte waren das Konsensgespräch, "die feierliche Erklärung über den beidseitigen Willen der Eheschließung" im Kreis der Verwandten, das zunehmend an Bedeutung gewann. Das Hochzeitsmahl fand im Hause des Bräutigams statt. Danach wurde das Paar ins Brautgemach geleitet, wo sie das Brautbett bestiegen. Da das "Beilager" ein rechtserheblicher Akt war, wurde es in symbolischer Form öffentlich eingeleitet. Der tatsächliche Vollzug (copula carnalis) war aber die Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit einer Ehe. Die Frau wurde durch das Beilager zur Rechtsgenossin des Mannes.
Am Morgen nach der Hochzeitsnacht erhielt die Frau als Geschenk ihres Gatten die "Morgengabe". Es handelt sich dabei um eine uralte germanische Sitte, die für das Hochmittelalter in Rechtsbüchern, Stadtrechten, Eheverträgen und erzählenden Quellen bezeugt ist.
Die christliche Kirche hat bereits im frühen Mittelalter Ehen eingesegnet, was jedoch keinen rechtsverbindlichen Charakter besaß. Durch die Anerkennung der kanonischen Ehebestimmungen, vor allem des Verbots von Ehen unter Verwandten, erlangte die Kirche eine Kontrollfunktion. Im Hochmittelalter wurde ein dreimaliges kirchliches Aufgebot üblich. Die kirchliche Trauung gewann an Bedeutung, die Kirche konnte jedoch nicht erreichen, dass nur die in der Kirche geschlossene Ehe rechtsgültig war.
Die öffentliche Eheschließung im Kreise der Verwandten und Freunde war während des ganzen Mittelalters die Regel. Das Fest spielte im Leben des mittelalterlichen Menschen eine herausragende Rolle.
Die Kirche vertrat das Prinzip der Unauflösbarkeit der Ehe, konnte dies aber nur allmählich zur Geltung bringen. Allerdings musste auch die Kirche Zugeständnisse machen und bei zu enger Blutsverwandtschaft, Eintritt in ein Kloster, Impotenz oder Erkrankung an Lepra, die Auflösung einer Ehe zulassen.
Heiratsalter: Mädchen galten mit 13 oder 14 bereits als heiratsfähig, Jungen mit 14 oder 15 Lebensjahren. Frühehen waren nicht selten, doch dürfte das durchschnittliche Heiratsalter zwischen 15 und 20 Jahren gelegen haben.
In adligen Kreisen waren Verlobung von kleinen Kindern und ausgesprochene Frühehen offenbar ziemlich häufig. In manchen Fällen wurde die Braut schon als kleines Mädchen an den Hof ihres zukünftigen Gatten gebracht. Im Bürgertum lag das Heiratsalter offenbar höher, da die Schaffung einer gesicherten Existenz als Voraussetzung für die Gründung eines Hausstandes angesehen wurde.
In der Grundherrschaft bekamen Unfreie, die eigene Höfe bewirtschafteten, die Erlaubnis ihres Herrn zur Heirat, da eine Familiengründung im Sinne der Herrschaft lag, die Kinder blieben selbstverständlich unfrei und Eigentum des Grundherrn.
Bei der Entwicklung eines Eherechtes für unfreie und minderfreie Bevölkerungsgruppen hat die Kirche aktiv mitgewirkt, indem sie die Sklavenehe einen sakramentalen Charakter zuerkannte.
Bei ständisch gemischten Ehen zwischen Freien und Unfreien galt der Rechtssatz, dass Kinder immer "der ärgeren Hand", dem rechtlich schlechter gestellten Gatten folgen sollten, bis über das Hochmittelalter hinaus.
Die patriarchalische Struktur der Familie: Durch die Ehe wurde die Frau zur Genossin des Mannes, sie trat in ihre hausfraulichen Recht ein und gewann Anteil an Rang und Stand ihres Mannes. Der Mann war jedoch das unbestrittene Oberhaupt der Familie und der Vormund (Muntwalt) seiner Frau und seiner Kinder. Der Mann war in vielen Fällen nicht nur Familienoberhaupt, sondern auch Hausherr, so dass er personenrechtliche Befugnisse nicht nur über die Familienmitglieder, sondern auch über alle zum Hause gehörenden Personen ausüben konnte. Diese personenrechtliche Gewalt wird als "Munt" bezeichnet.
Die Ehefrau und die Kinder waren nach mittelalterlicher Rechtsauffassung unmündig und bedurften daher eines Muntwaltes. Er vertrat sie vor Gericht, haftete für ihre Vergehen, machte ihre Rechtsansprüche geltend und verwaltete ihren Besitz. Heiratete die Tochter, so übertrug der Vater die Munt an den Ehemann. Die Vormundschaft über die Witwe fiel entweder wieder ihrem Vater zu oder wurde durch den ältesten männlichen Verwandten der väterlichen Seite ("Schwertmagen") wahr-genommen. War ein Sohn vorhanden, konnte er Vormund seiner Mutter werden. Nur wenige Rechte billigten der verwitweten Frau die Vormundschaft über ihre Kinder zu, die in der Regel durch den nächsten Agnaten des verstorbenen Mannes übernommen wurde.
Während die Frau immer unter der Vormundschaft eines Mannes stand, wurden die jungen Männer in einem bestimmten Alter mündig. Die Erreichung des Mündigkeitsalters (zwischen dem 12. und 15. Lebensjahr) hatte in der älteren Zeit Waffenfähigkeit und Heiratsfähigkeit zur Folge, für den Königssohn oder den Sohn eines Fürsten auch Regierungsfähigkeit. Solange der Sohn jedoch innerhalb der Familie blieb, wurde die väterliche Muntgewalt zwar eingeschränkt, nicht aber aufgehoben. Volle Selbstständigkeit wurde erst mit der Begründung eines eigenen Hausstandes erreicht.
Der Mann besaß in seiner Eigenschaft als Familienoberhaupt nicht nur eine personenrechtliche Gewalt über die Angehörigen seiner Familie, sondern auch eine sachenrechtliche über den Familienbesitz. Er verwaltete den Besitz und trat in allen die Familie betreffenden Vermögensangelegenheiten als Handelnder in Erscheinung. Er allein war uneingeschränkt rechts-, geschäfts- und vermögensfähig. Die ihm zustehende sachenrechtliche Verfügungsgewalt wird als "Gewere" bezeichnet.
Die Verfügungsgewalt des Mannes über den Besitz war allerdings eingeschränkt wenn es um den Verkauf des Erbgutes (Allod, Allodialbesitz) ging, hier war die Zustimmung der erbberechtigten Söhne erforderlich.
Da die Frau nicht Erbin ihres Mannes war, musste sie für den Fall einer Verwitwung materiell gesichert werden. Diese Absicherung erfolgte im Zusammenhang mit der Eheschließung durch die Zuweisung von Besitzungen und Vermögenswerten. Dieses Wittum setzte sich aus Bestandteilen verschiedener Art zusammen. Der "Brautschatz" (Dos, Muntschatz, dotalicium) war eine Gabe des Bräutigams an die Braut. Sie konnte aus Liegenschaften, Vieh oder Geld bestehen und war in ihrer Höhe und Beschaffenheit von Rang, Stand und Vermögen des Mannes und der Frau abhängig. Im Adel konnte ein standesgemäßes Dos aus Burgen, Städten, Dörfern und Herrschaftsrechten bestehen. Um Streitigkeiten zu vermeiden und die Rechte der Frau wirkungsvoll zu schützen, wurden nicht selten Eheverträge abgeschlossen.
Zum Brautschatz kam die "Heimsteuer" (Mitgift), die der Brautvater oder der Muntwalt der Braut der Frau mit in die Ehe gaben. Sie bestand ursprünglich aus beweglichen Habe für den Haushalt und zum persönlichen Gebrauch der Frau, doch traten bald auch unbewegliche Güter hinzu, auch Unfreie, Vieh und Geld. Man erwartete, das die Mitgift dem Rang der Familie angemessen war. Die Auszahlung einer Mitgift galt im allgemeinen als Abfindung aller künftigen Erbansprüche gegenüber den Brüdern der Braut.
Die Sitte, der Frau am Morgen nach der Hochzeitsnacht ein Geschenk zu machen, die "Morgengabe", ist schon in frühmittelalterlichen Stammesrechten nachweisbar. Soweit die Morgengabe nicht aus Grundbesitz bestand, erlangte die Frau darüber im allgemeinen die uneingeschränkte Verfügungsgewalt.
Die Frau war also erbberechtigt und vermögensfähig, aber die Verwaltung und Nutzung lag in den Händen ihres Mannes, ihres Vaters oder eines anderen Muntwaltes. Der Ehemann verwaltete und nutzte die Güter seiner Frau, konnte aber nicht ohne Einschränkung darüber verfügen. Eine Veräußerung war ohne die Zustimmung der Frau nicht möglich.
Das Wittum wurde der Witwe zur Nutzung auf Lebenszeit überlassen. Nach ihrem Tod erbten die Kinder oder bei kinderloser Ehe die Verwandten der Mannesseite.
Im ehelichen Güterrecht des Mittelalters herrschte in der Regel der Grundsatz der Gütertrennung. Die Besitzungen der Frau wurden vom Ehemann verwaltet, der ihr gegenüber eine eheherrliche Vormundschaft ausübte. Eine Frau konnte über ihre Güter im Prinzip nur mit Zustimmung ihres Vormundes verfügen.
Ob dieser Grundsatz immer strikt eingehalten wurde ist fraglich. Zwar wird in vielen Quellen bei Rechtsgeschäften einer Frau die Zustimmung ihres Gatten oder eines anderen Muntwaltes bezeugt, aber es gibt auch Fälle, in denen die Frau offenkundig völlig selbstständig über ihren Besitz verfügt. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Zustimmung des Vormundes in den Urkunden nicht besonders erwähnt wird.
In den Städten waren viele Frauen in Handel, Handwerk und Gewerbe tätig, so dass ihnen eine beschränkte Geschäftsfähigkeit zugebilligt werden musste.
Literaturangaben:
Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter, Urban Taschenbücher, Bd. 2, Hans K. Schulze
Herzliche Grüße von Carsten

Bewertung:
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Eintrag #12 vom 08. Aug. 2002 17:04 Uhr Nikolaj Thon  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Nikolaj Thon eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Konsensehe

Es handelt sich zwar schon um einen etwas älteren Eintrag, aber da ich lange kaum Zeit hatte, in die Taverne zu schauen, stoße ich erst jetzt darauf.
In dem Beitrag von Christoph wird die Betonung der Konsensehe - so denke ich - ein wenig anders interpretiert, als es die römischen Kanonisten meinten.
Natürlich kann eine gültige Ehe nach dem kanonischen Recht nur mit Zustimmung beider Partner zu Stande kommen (wobei ich offen lasse, wie man diese Zustimmung erreichen kann!), aber bei dem kanonistischen Begriff der Konsensehe geht es nicht in erster Linie um den Schutz der Freiheit der Frau bzw. eine Liebesehe o.ä., sondern darum, dass die (sakramentale) Ehe konstitutiv die gegenseitige Willenserklärung vor bevollmächtigten Zeugen (also den Konsens) voraussetzt und dadurch, nicht aber durch den priesterlichen Segen bzw. den Beischlaf zu Stande kommt.
Insofern unterscheidet sich hier seit dem MA die römisch-katholische Auffassung von der alt- bzw. ostkirchlichen.
Unter den bevollmächtigten Zeugen ist zwar i.d.R. der Priester, aber nicht er, sondern die Eheleute stiften die Ehe; zugleich wird aber auch die alt-römische (und teils auch altkirchliche) Auffassung, dass der eheliche Beischlaf erst die Ehe stifte aufgegeben bzw. reduziert: Die Copulatio ist nun nur noch ehefestigend, nicht mehr ehestiftend; anders gesagt: eine durch Konsenserklärung vor der Kirche (Priester / Zeugen) gestiftete Ehe ist sakramental und gültig, auch ohne Beischlaf. Sie kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen gelöst werden, wenn sie - wie es kirchenrechtlich so schön heißt - nicht "vollzogen" wird, also kein Beischlaf stattfindet.
Noch etwas zur Begründung der Ehe: Seit der ma-lichen Kanonistik werden drei Zwecke als konstitutiv für die Ehe herausgearbeitet:
1. die Erzeugung und Aufzucht von Kindern
2. die gegenseitige Hilfe
3. die legitime Befriedigung des geschlechtlichen Triebes,
wobei der 1. Zweck der auch durch die beiden anderen nicht ersetzbare dominante ist, d.h. Ehen, die Kinder bewusst und willentlich oder aber auf Grund physischer Mängel radikel ausschließen, werden zunehmend als ungültig betrachtet. Die beiden übrigen Zwecke sind zwar auch als wünschenswert angesehen worder, aber nicht als konstitutiv.
So, das war das kanonische Recht für heute!
Alles Gute
Nikolaj

Bewertung:
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Eintrag #13 vom 31. Mai. 2005 13:11 Uhr Kai Falkenberg  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Kai Falkenberg eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Ehe und Ehesymbole im Hochmittelalter

Weiss jemand was im Frühmittelalter als Eheysmbol verwendet wurde?
Kai

Bewertung:
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Eintrag #14 vom 31. Mai. 2005 17:37 Uhr Peter Graumann  Profil   Nachricht Bitte einloggen, um Peter Graumann eine Nachricht zu schreiben.

nach oben / Zur Übersicht Ehe und Ehesymbole im Hochmittelalter

Hallo, ich kenne mich mit dem Thema leider nicht aus, aber ich kenne als Bodenfunde sogenannte "Handtreueringe", das sind hoch- bis spämittelalterliche Fingerringe, deren Ringplatte die Form von zwei sich umschließenden Händen hat. Diese waren meines Wissens auch Hochzeitsringe; das hilft jetzt wohl niemandem, aber vielleicht kann man in dieser Richtung weiterforschen.
gruß, pg

Bewertung:
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne
Durchschnittlich 0 Sterne