Copyright von Mittelalterbildern und Grafiken
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Eintrag #1 vom 15. Mai. 2000 14:30 Uhr
Patrick Schubert
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Hallo! Beim zusammenstellen eines Beitrages über die Kreuzzüge für unsere Webseite, habe ich mir ein wenig gedanken zum Thema Copyright gemacht. Dabei stellen sich mir einige Fragen die vieleicht einer von Euch beantworten kann: 1) Wenn ich aus einem Buch die Abbildung eines Bildes oder eines Kupferstiches aus dem Mittelalter einscanne und auf die Webpage packe, ist dann auf dem Bild Copyright des Verlages ? oder nciht weil das Orginal ja schon Jahrhunderte Alt ist 2) Teilbilder. Jemand sagte mir einmal, das Bildausschnitte problemlos mit Quellenangabe veröffentlicht werden können. Stimmt das ? und ab wo beginnt ein ausschnitt (wennich z.B. beim Scannen einen rand von 5mm weglasse ist das ja eigendlich auch ein Auschnitt. 3) Wie ist das beiGafiken (z.B. eine Weltkarte auf der die Wege verschiedener Kreutzzüge eingezeichnet sind. Besteht für sowas Copyright? Wenn ja wie ist das hier mit den Ausschitten, oder wenn ich z.B. die Farbgebung völlg ßndere? Hoffentlich ist hier ein Jurist unter uns… Grüße
Cathal o´Bran - Milites Crucis
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Eintrag #2 vom 15. Mai. 2000 15:36 Uhr
Ameli
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Hallo Patrick, schau doch mal auf der Seite wwwuni-mainz.de/~hoppk000/welcome.html nach, da sind einige Abhandlungen zum Thema Urheberrecht. Viel Spaß beim Lesen. Für den Aufbau der Homepage von Pas de Danse hat auch ein Anruf bei Verlagen gereicht um das okay zu bekommen, Bilder aus einem Buch einzuscannen. Dafür nehmen wir den Verlag auch gerne in unsere Linkseite auf ;-) Gruß
Ameli/Elisabeth von Tannenberg
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Eintrag #3 vom 15. Mai. 2000 20:06 Uhr
Stephan M. Rother M.A.
Hiho zusammen, das ist ein Thema, mit dem ich schon häufiger zu tun hatte. Ein relativ einfaches Verfahren ist es, die Bilder aus den entsprechenden Büchern zu "zitieren", also Angabe des Titels mit Autor, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und gegebenenfalls die in dem jeweiligen Werk im Bildnachweis angegebene Originalherkunft (im Regelfall aus einer Bibliothek oder einem Archiv). Das ist jedenfalls das Procedere in der Wissenschaft und das ist auch ok, wenn man nicht gerade ein Buch über die Tempelritter schreibt und dabei 20 Abbildungen aus einem anderen druckfrischen Templerbuch "zitiert", capisce ? Ich erinnere mich an eine - anderer Bereich - juristische Auseinandersetzung zwischen der Zeitschrift Emma und dem (begnadeten) Fotografen Helmut Newton. "Emma" hatte eine Campagne wegen angeblicher Pornographie in Newtons Oeuvre gestartet und dazu - quasi zum Beweis - etwa ein Dutzend seiner Bilder abgedruckt: "Igitt, so ein ekliges Zeug macht der." Da war es sehr clever von Newton, juristisch nicht etwa wegen übler Nachrede vorzugehen, sondern zu sagen: "Das ist kein Zitat mehr!" Allerdings weiß ich nicht mehr, wie das damals ausgegangen ist. Von Euch jemand ? Schöne Grüße,
Magister
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Eintrag #4 vom 15. Mai. 2000 21:34 Uhr
Ranes Haduwolff
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Grüß Euch, …das kann aber auch nach hinten losgehen. Manche Museen verdienen sich ihr Geld damit, die Veröffentlichungsrechte an Bildern ihrer Exponate zu verkaufen. Wenn da jemand drauf kommt, wirds teuer. Im Vorfeld abklären ist das sicherste. Zum anderen sind meist nur ganze Bilder geschützt, d.h. man kann relativ problemlos Ausschnitte (mit Quellenangabe fairerweise) veröffentlichen. Ich empfehle ein Gespräch mit den Verlagen und im Zweifel einen Plausch mit dem netten Anwalt von nebenan.
Euer Haduwolff
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Eintrag #5 vom 15. Mai. 2000 22:07 Uhr
Stephan M. Rother M.A.
Hiho, zugegeben, ich kann da nur für den akademischen Bereich sprechen, aber da habe ich eigentlich noch keine schlechten Erfahrungen gemacht … da gibts natürlich auch Regeln, aber das sind im Grunde Selbstverständlichkeiten: zB, daß Du wenn Du in größerem Maße in einem Archiv gearbeitet hast und das Erarbeitete dann veröffentlichst, dem Archiv ein Exemplar Deiner Publikation zukommen läßt. Im ßbrigen bin ich ohnehin der Ansicht, daß die bedeutendsten Kulturdenkmäler wie der Codex Manesse, Falkenbuch, Bibliae Manfredianae public domain sein sollten und das sind sie doch wohl faktisch auch … Schöne Grüße,
Magister
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Eintrag #6 vom 16. Mai. 2000 01:04 Uhr
Gunther E. Biernat
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Theoretisch sind sie das auch. Aber versuch mal, vom entsprechenden Museum eine Genehmigung zum abfotografieren zu bekommen… :-)
Gunther Markgraf von Bärennoth Admin ´Tempus vivit!´
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Eintrag #7 vom 16. Mai. 2000 09:40 Uhr
Ranes Haduwolff
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Grüß Euch, …und die kostet, die Genehmigung. Pro Foto sind Tarife bis 800$ angesagt….
Euer Haduwolff
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Eintrag #8 vom 16. Mai. 2000 10:05 Uhr
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Halb Off-Topic: Wie ist das mit Copyright auf Ausrüstungsstücke ? Wenn ich z.B. ein Orginal Gürtelbeschlag nachbastle, davon einen Abguß mache und die Dinger selber gieße, dann aber feststelle, daß z.B. ein Händler die im Programm hat ? Oder gibt es für solche Sachen generell Regeln ?
Gruß, Ivain
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Eintrag #9 vom 16. Mai. 2000 10:26 Uhr
Tobias Schnittger
Hallo Alexander, nachbasteln kannst Du alles was Du willst rein theoretisch, da kein Schmied / Sattler oder was-auch-immer Geschmacksmuster- Rechte auf diese Sachen erheben kann. Selbst wenn ich auf die Idee kommen würde, eine ganz neue Art von Rüstung herzustellen, (die aber immer noch a. aussehen soll ?!?) ist es so gut wie unmöglich, darauf den Geschmacksmusterschutz zu erheben. Die einzige Schwierigkeit könnte darin bestehen, wenn jemand Repliken versucht als Originale zu verkaufen, ansonsten greifen hier keine weiteren Bestimmungen. Zu den Abbildungen: Ich bin der Meinung, lieber Hadu, daß die Tarife so hoch sind, weil je nach Beschaffenheit eines Kunstwerks oder eines Bildes die Oberfläche auf Dauer mit dem Blitzlicht reagiert (oder sagen wir einfach, daß Blitzlicht schadet). Aus diesem Grunde ist es fragwürdig, ob jemand Bilder aus einem Buch nehmen darf, für das der Author richtig Scheine legen durfte. Abgesehen von Anreiseaufwand, Fotoausrüstung etc. Wie geasgt, auf Bildmaterialien gibt es auch Copyright-Bestimmungen. Gruß, Tobias (Firesteel)
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Eintrag #10 vom 16. Mai. 2000 13:00 Uhr
Tilo Hörter
Hallo Hadu, danke für den netten Anwalt von nebenan(?nebenan?). Das mit dem Urheberrecht ist so eine Sache, insbesondere, wenn das Werk (eigentlich: persönliche geistige Schöpfungen von einer gewissen Gestaltungshöhe) von einem Außer-EG-Bürger geschaffen wurde. Mit einer Genehmigung des Urhebers bzw bei einer Veröffentlichung wahrscheinlich auch (!) des Verlages geht es auf jeden Fall. Ansonsten eigentlich nur, wenn - das Werk nur als unwesentliches Beiwerk der eigentlichen Veröffentlichung anzusehen ist - es sich um Katalogbilder eines Ausstellungs- oder Versteigerungskataolges handelt, dann aber nur mit ordentlicher Quellenangabe - der Urhaber mehr als 70 Jahre verstorben ist oder - bei anonymen Werken - das Jahr vor mehr als 70 Jahren veröffentlicht wurde.
Vater Erasmus
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Eintrag #11 vom 16. Mai. 2000 15:51 Uhr
Knut Hoppe
Hallo, Copisten! Zunächst vielen Dank für das Zitieren meiner Seite "~hoppk000", Ameli! *Stolz* Außerdem kann ich noch auf die VG Wort hinweisen: unter wwwvgwort.de gibt es wichtige Infos für alle, die publizieren wollen.
Pax vobiscum! Chnutz vom Hopfen
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Eintrag #12 vom 16. Mai. 2000 20:56 Uhr
Stephan M. Rother M.A.
Hiho, Tobias hat doch m.E. das eigentlich Entscheidende schon gesagt: "das Werk (eigentlich: persönliche geistige Schöpfungen von einer gewissen Gestaltungshöhe)" Wenn jemand ein Foto von der Manesse macht, dann ist das doch eigentlich eine bloße Repro ohne eigenen künstlerischen Anspruch des Fotografen. Er kann also keine Rechte geltend machen. Oder verstehe ich etwas grundlegend falsch ? Natürlich hat Gunther vollkommen Recht, wenn er sagt, man kann nicht hingehen und einfach die Manesse abfotografieren. Aber sie IST gelegentlich fotografiert worden … vielleicht sogar von jemandem, der vor mehr als siebzig Jahren verstorben ist ?!? Das meinte ich mit dem Public Domain: Es gibt da einige Handschriften, die sind so oft reproduziert worden, daß es sich faktisch nicht mehr nachweisen läßt, wer da von wem kopiert hat … und selbst wenn: Es ist das in Grenzen erlaubte wissenschaftliche Instrument des Zitats, bei Texten wie bei Bildern. Was spricht dagegen, diese Fotos zu verwenden ? Schöne Grüße.
Magister
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Eintrag #13 vom 16. Mai. 2000 23:36 Uhr
Ranes Haduwolff
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Grüß Euch, …jetzt wirds pikant: Was ist, wenn von einem Buch aus dem MA in den z.B. 60er Jahren ein Nachdruck (kein Faksimile) entstand, mit allen Seiten des Werkes in bester kunstdruckqualität, dazu Kommentierungen diverser (oder eines) Wissenschaftlers. Und dieses Buch ist der einzige Zugang zum Inhalt des Originales, weil es seitdem kein weiteres Buch über das Mittelalterliche Werk gegeben hat??? Darf man diese Bilder bzw. Drucke verwenden, und neu allen zugänglich machen?Als Buch..CD…im Net…??? Ja, jetzt wirds haarig…
Euer Haduwolff
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Eintrag #14 vom 18. Mai. 2000 15:20 Uhr
Udo Brühe
Selbe Thematik, anderer Aspekt: Wie sieht es eigendlich mit Wappen, Namen etc. aus? Gibt es eine effektive Möglichkeit, sich und seine - in diesem Falle erdachte - Persona samt Wappen zu schützen oder gibt es lediglich sowas wie ein "Gewohnheitsrecht" bzw. das Prinzip wer zuerst da war malt zuerst? Ich meine ganz explizit ausgedachte Charaktere/Wappen, keine Darstellung historischer Persönlichkeiten. Ist es jemandem schon mal geschehen, das er sich auf einem Markt/Lager seinem eigenen Wappen, getragen von jemand anderem, gegenübersah?
Udo
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Eintrag #15 vom 18. Mai. 2000 20:46 Uhr
Thorsten
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Moin Udo, zumindest zum Thema Wappen kann ich etwas sagen. Dein Wappen müßte normalerweise in die deutsche Wappenrolle eingetragen werden, um geschützt zu sein. Ein Vorteil ist, daß der Deutsche Herold dann normalereweise auch das Wappen mit existenten Wappen vergleicht und auf Konflikte hinweist (Ich komme mir wie im Herald´s Symposium der SCA vor ;-) Dann kannst Du auch anderen Leuten verbieten, Dein Wappen zu verwenden. Das Recht haen übrigens auch immer noch die alten Familien, wenn irgendjemand mal auf die Idee kommt, ein existentes Wappen für seine Persona zu verwenden Hier in Deutschland wird das mit den Wappen recht locker genommen, doch z.B. in England gilt ein Wappen immer noch als Vertreter der Person und das Tragen eines Wappen hat rechtliche Konsequenzen. Bis dann Thorsten
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Eintrag #16 vom 22. Mai. 2000 14:44 Uhr
Detlef Mochmann
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Ja, da habe ich auch noch was zum Thema Wappen zu sagen. Der Herold mit Sitz in Berlin prüft nicht nur gelegentlich sondern hat die Verpflichtung das neue Wappen zu überprüfen. Zum ersten mal ob die heraldischen Grundregeln eingehalten wurden dann auch ob ein gleiches Wappen bereits existiert. Das Wappen wird dann in die Deutsche Wappenrolle eingetragen und auch im Satndardwerk der Wappenrolle, dem Sienbmacher, erfaßt. Damit ist das Wappen dann für Dich geschützt. Das ist bei anderen privaten Wappenrollen die oft angeboten werden meines Wissens nicht der Fall. Stifter des Wappens soll eine männlicher Person sein (ja , es ist ungerecht aber die Herren die dort arbeiten sind schon etwas betagt und stehen noch auf eine gewisse Ordnung ). Alle männlichen Nachkommen die dann noch den Namen des Stifters tragen können dann das Wappen führen. Möglich ist auch einen Stifter in der Vergangenheit zu benennen, so daß alle dessen nachkommen im Mannesstamm, also auch Cousins und so das Wappen führen dürfen. Benötigt werden eine Farb und eine Schraffurzeichnung des Wappens (hier sind einige Sonderheiten wie Helmform und Schildform zu beachten). Das Wappen sollte mit dem Familiennamen irgendwie zusammenhängen, nicht daß jemand den Wolpertinger ins Schild haben will, weil er ihn so niedlich findet. Bedenkt dabei auch es ist eine Anschaffung fürs Leben, die nicht nur Euch sondern auch für Eure Söhne steht. So das wars erstmal. Alle die noch Fragen haben bitte mich anmailen, weil ich nicht oft in die Taverne komme. UNd wer wissen will woher ich das alles weiß. Meine Frau ist Grafikdesingnerin und hat unser Wappen entworfen und wir haben es gerade auch in die Deutsche Wappenrolle eintragen lassen. viele Grüße
Junker Detlef
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Eintrag #17 vom 22. Mai. 2000 22:03 Uhr
Ranes Haduwolff
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Grüß Euch, …äh, Detlef, was kostet das derzeit…? ßbrigens, das persönliche Wappen ist auch geschützt, wenn es als Warenzeichen eingetragen wird, u.U. auch, wenn es notariell bestätigt wird als solches. Wenn das Wappen in einer Veröffentlichung oder Ausstelung als Kinstwerk gezeigt wird, hat man den Urheberschutz. Natürlich alles nur, wenn es vor Zeugen geschieht… Es spielt auch eine Rolle, wenn man als Künstler es als einzigartiges Werk betrachtet, als erster dagewesen zu sein… Sehr interessantes Feld.
Euer Haduwolff
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Eintrag #18 vom 22. Mai. 2000 22:37 Uhr
Norbert Fritscher
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Hallo Hadu, ganz richtig, der Geschmacksmusterschutz greift auch bei Wappen, er bezieht sich in dem Fall auf die Gestaltung (und ist wenn mich nicht alles täuscht, national auf 5 Jahre …oder so begrenzt), Kostenpunkt ca. 50 DM bei Deutschen Patentamt in München. Ein Eintrag als Warenzeichen (Brandmark) geht dann bei ca. 600DM los, wohingegen der Eintrag in die Wapenrolle ca. 200DM kostet räumlich und zeitlich unbegrenzt und sogar erblich ist. Sofern sich nichts geändert hat: Deutscher Herold Verein für Heraldik, Genealogie und artverwandte Wissenschaften Archivstr. 12 14195 Berlin 030/83901-100 Das Büro ist aber nicht an allen Tagen besetzt.(Ich glaube DI und DO).
Gruß Norbert
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Eintrag #19 vom 23. Mai. 2000 09:20 Uhr
Meike Ludwig
Hallo, ihr alle! Kann mir jemand eine gute Seite für Copyright (nicht nur Urheberrecht) im allgemeinen nennen? Aber wenn möglich bitte, bitte in deutsch… mein Englisch ist ohnehin nicht das beste, und bei so etwas versagt es dann meistens komplett.
Gruß, Meike ^v^
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Eintrag #20 vom 24. Mai. 2000 08:30 Uhr
Arndt Nellen
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Hallo Leute, ein Geschmacksmusterschutz kann bei Einreichung je nach Geldbeutel-Kapazität für 1 bis 3 Jahre eingereicht werden und vor Ablauf dieser Schutzphase auf insgesamt maximal 15 Jahre verlängert werden (was allerdings mit jedem Jahr teurer wird).
Arndt, oder vielen auch bekannt als "Blauäuglein"
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Eintrag #21 vom 26. Mai. 2000 15:07 Uhr
Detlef Mochmann
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Die Adresse des Herold in Berlin ist korrekt. ßffnungszeiten aber immer nur Di. Nachmittag und dann ist dort meist die Hölle los. Reine Eintragungskosten sind zZt knapp 200 DM, Voraussetzung sind jedoch aller erforderlichen Unterlagen und Zeichnungen. Kenne hier in Berlin jemanden der hierbei ggf. weiterhelfen kann und der wohl auch Mitglied im Herold ist. Er kann auch bei der Gestaltung helfen und kennt wiederum jemanden, der Wappen eintragungsgerecht zeichnet. Wenn ich mit Ihm Rücksprache gehalten habe kann ich die Adresse ja mal hier veröffentlichen oder mailt mir einfach und ich leite es weiter.
Junker Detlef
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Eintrag #22 vom 31. Mai. 2000 15:46 Uhr
Christian Peitz
Hi Ihr alle! Meine Frage: wie sieht das bei Dias für Vorträge aus? Ich bin um einen Vortrag gebeten worden und hab jetzt auch genug Literatur zusammen, um daraus Repros zu machen (darunter nicht nur der Codex manesse etc., sondern auch Kinder- und Jugendbücher , z.B. was ist was, wegen der teilweise recht gelungenen Darstellungen des damaligen Lebens). Im naturwissenschaftlichen Bereich (bin Geologe) kein Problem, aber wie sehen das andere Verlage? Ich kann ja schließlich zum Schluß nicht eine viertel Stunde lang Quellen zitieren! Weiß jemand Rat?
Kristan von Katzenelnbogen
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Eintrag #23 vom 31. Mai. 2000 18:01 Uhr
Ruth
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Hallo Christian, also, in meinem Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit (Biowissenschaften) wird das üblicherweise so gehandhabt, daß auf Dias, die nicht auf dem eigenen Mist gewachsen sind, in einer kleinen Textunterzeile der Urheber bzw. die Quelle (mindestens Autor, besser auch noch Ort und Jahreszahl) genannt wird bzw. - wenn man selber an dem Bild noch ein bißchen herumgebastelt hat - dann eben ein entsprechender Verweis "modifiziert nach …(Autor)". Damit sollte man auf der sicheren Seite sein. Ruth Ruth
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Eintrag #24 vom 22. Jul. 2000 23:07 Uhr
Roman Luplow
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Zum Thema Repliken und Urbuch: Das Verwenden der Bilder, Texte und Anmerkungen ist dann statthaft, wenn das Werk (und nicht die Kopie) aus dem Mittelalter stammt. Der Besitz des Werkes berechtigt nicht zur Vergabe des Urheberrechtes, dieses erwirbst Du ausschliesslich vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger. Und die Ablauffristen sind im UrhrG geklaert (ich glaube aktuell ist 70 Jahre nach Tod bei Wort und Abbild der Person). Die Anmerkungen der Herausgeber aus den 60ern sind tabu, da musst Du fragen. Wenn das Werk veroeffentlicht wurde ist die Benutzung der Bilder etc. aber keine unerlaubte Vervielfaeltigung mehr, da sie Dir oeffentlich zugaenglich waren. Schaut mal in der Kanzlei Frhr. v. Gravenreuth vorbei, die sind auf Abmahnung etc. spezialisiert. MfG Roman Luplow
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Eintrag #25 vom 11. Feb. 2003 14:25 Uhr
Hilmar Becker
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Auch wenn hier jetzt Bezüge verloren gehen: Aber hier gehört diese Diskussion hin…
Es folgen umkopierte Beiträge.
Gruß
Hilmar
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Eintrag #26 vom 06. Feb. 2003 09:12 Uhr
Daniel Stroh
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Morgen zusammen,
zunächst einmal möchte ich sagen, daß ich die Idee von Sylvia sehr gut finde, nur habe ich da eine Frage aus rechtlicher Sicht. Ist es denn erlaubt einfach so Bilder aus Büchern und Zeitschriften ins Internet zu stellen und damit einer breiten ßffentlichkeit zur Verfügung zu stellen ohne die Genehmigung des Herausgeber einzuholen oder verstößt das gegen irgendwelche bestehenden Urheberrechtsgesetze o.ß.???? (Frage an die Juristen unter uns???)
Gruß
Stroh
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Eintrag #27 vom 06. Feb. 2003 09:29 Uhr
Heiko Unbehaun
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Hallo Daniel,
Du hast leider völlig recht mit Deinen Bedenken. Ich bin zwar kein Jurist, aber in den meisten Büchern ist das klar gesagt. Keine Veröffentlichung, Verfielfältigung, etc. Auch nicht in elektronischen Medien. Streng genommen ist nicht einmal das Kopieren erlaubt, ausser für den Eigenbedarf. Nun beim Kopieren einzelner Passagen oder Bilder sieht das glaube ich keiner so eng. Schwierig wird es schon, wenn man ganze Kapitel kopiert. Oder eben wenn man ohne ausdrückliche Genehmigung des Rechteinhabers Bilder in ein so stark frequentiertes Forum wie die TV Taverne einstellt. Ich halte es für unkritischer, wie bisher die Bilder auf Anfrage zu mailen, wobei sicherlich ein Hinweis auf den Rechteinhaber sinnvoll ist. Wenn Ihr zu jedem Bild den Ursprung, also entweder den Fotografen oder eben das Buch mit voller Bezeichnung (inkl. ISBN etc.)angebt, seid Ihr glaube ich auf der sicheren Seite. Ob meine Ausführungen jetzt rechtlich korrekt sind, kann ich Euch aber nicht zu 100% sagen. Wenn ich falsch liege, bitte ich eben doch die Juristen unter uns, mich zu korrigieren.
Heiko Unbehaun - Die Reisecen e.V.-
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Eintrag #28 vom 06. Feb. 2003 09:37 Uhr
Andreas Sturm
Mit dem Einstellen von Bildern aus Büchern und Zeitschriften ins Internet ist das so eine Sache.
§ 42 UrhG ist da ziemlich eindeutig:
(1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen.
(2) Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der ßffentlichkeit zugänglich zu machen. Zum eigenen Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der ßffentlichkeit zugänglich zu machen.
Abs. 3 und 4 handeln von Schulen, Universitäten und Bibliotheken, sind damit fürs Tempus Vivit ohne Belang.
Jeder, der ein Bild aus einem Buch oder einer Zeitschrift ins Netz stellt, riskiert vom Inhaber der Nutzungsrechte wegen einem Bruch des UrhG belangt zu werden.
Kleines Beispiel: Wenn man beim Fotographen ein Passfoto machen lässt, erwerbibt man nur das Recht, die übergebenen Papierabzüge zu nutzen; man darf das Passfoto aber ohne ausdrückliche Zustimmung des Fotographen weder kopieren, noch scannen und ins Internet stellen.
Für jedes einzelne Foto bräuchte man eine (am besten ) schriftliche Genehmigung des Urhebers bzw. des Inhabers der Nutzungsrechte.
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Eintrag #29 vom 06. Feb. 2003 12:01 Uhr
Andreas Sturm
Weil das gerade an anderer Stelle angesprochen wurde:
§ 51 - Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Dabei wäre nun zunächst die Frage zu klären, ob das Posten eines Bildes in einer gesonderten Bildersektion nun als selbständig erscheinendes, wissenschaftliches Werk anzusehen ist, ich denke aber eher nicht.
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Eintrag #30 vom 06. Feb. 2003 21:01 Uhr
Dr. Frank Dierkes
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Ich habe die Erfahrung gemacht, dass ernstzunehmende Autoren auf höfliche Anfragen und der Zusage der Zusendung einer URL oder eines Ausdruckes und einer korrekten Zitierung kein tiefgreifendes Problem damit haben, wenn man ihre Bilder verwendet.
Problem ist eher, dass in ßbersichtsarbeiten populärwiss. Art oft nicht jeder Autor korrekt (und damit anschreibbar) verzeichnet ist. Da sind Sammelbände wiss. Art mit einem genauen Autorenverzeichnis praktischer. Die Verlage selbst anzuschreiben, ist oft wenig hilfreich, aber manchmal notwendig, wenn der Autor alle Rechte abgetreten hat (habe ich auf meinen Bilderrecherchen noch nie erlebt, kann aber mal sein).
MfG
Frank
+Pax. Frater Hermann ab Monastre, Cellerar minor zu Werden
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Eintrag #31 vom 10. Feb. 2003 14:57 Uhr
Ruth
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Hallo zusammen
Auf der ganz sicheren Seite ist man, wenn man in einer wissenschaftlichen Arbeit eine Bildquelle aus einer anderen Arbeit nicht nur unter vollständiger Quellenangabe übernimmt, sondern dieses Bild selbst bearbeitet. Sprich, einen Bildausschnitt daraus wählt, das Bild selbst nachzeichnet oder eben mit anderen Mitteln weiter modifiziert. Die Quellenangabe erfolgt dann in der Form ‘modifiziert nach xxx’.
Ruth
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Eintrag #32 vom 11. Feb. 2003 00:22 Uhr
Matthias Schlegel
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Nabend Zusammen,
*Zitat Eintrag Nr. 14*; "Kleines Beispiel: Wenn man beim Fotographen ein Passfoto machen lässt, erwerbibt man nur das Recht, die übergebenen Papierabzüge zu nutzen; man darf das Passfoto aber ohne ausdrückliche Zustimmung des Fotographen weder kopieren, noch scannen und ins Internet stellen.
Für jedes einzelne Foto bräuchte man eine (am besten ) schriftliche Genehmigung des Urhebers bzw. des Inhabers der Nutzungsrechte." *Zitat Ende*
Na sowas aber auch … dafür gibt´s nämlich spezielle Richtlinien !
Das Paßfoto ist urheberrechtlich nicht als Lichtbildwerk, sondern als Lichtbild geschützt. Für ein Lichtbildwerk fehlt es an der persönlichen geistigen Schöpfung: Die originalgetreue Wiedergabe einer Person stellt eine handwerkliche Leistung dar; sie ist jedoch nicht Ausdruck der Individualität einer schöpferisch tätigen Person.
Um den Unterschied zum Urheberrecht als Begriff klarzustellen, heißt der Gegenstand dieses Rechts nicht Lichtbildwerk, sondern Lichtbild. Während der Inhaber des Urheberrechts an einem Lichtbildwerk Urheber ist, bezeichnet das Gesetz denjenigen, der das Recht an einem Lichtbild hat, als Lichtbildner (§ 72 Abs. 2 UrhG). Lichtbildner ist derjenige, der die Herstellung des Lichtbilds veranlaßt.
Quelle u.a. Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl. 1998, § 72 Rn. 6
Tja … *kopfschüttelnd*
Gruß,
Matthias
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Eintrag #33 vom 11. Feb. 2003 10:54 Uhr
Andreas Sturm
… lieber Matthias,
das Recht (in diesem Fall "verwandtes Schutzrecht") liegt in jedem Fall beim Fotographen. Deine Formulierung könnte den Eindruck erwecken, Inhaber der Rechte sei der Auftraggeber von Paßfotos; dem ist aber nicht so.
"Lichtbildner" ist derjenige, der das Gerät zur Herstellung des Lichtbildes bedient, sprich wer den Auslöser drückt. Bei einem Paßbildautomaten ist es in der Regel der Abgelichtete selbst, ansonsten derjenige, der die Kamera bedient, also der Fotograph.
Lichtbilder werden gemäß § 71 Abs. 1 wie Lichtbildwerke geschützt. Abs. 3 regelt dazu besondere Fristen etc., die kürzer sind als beim gewöhnlichen Urheberrecht:
§ 72 Abs. 3 Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen."
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Eintrag #34 vom 11. Feb. 2003 22:08 Uhr
Matthias Schlegel
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*seufz* … also weiter im Text :
"1) Der Besteller eines Bildnisses oder sein Rechtsnachfolger darf es durch Lichtbild vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Lichtbildwerk, so ist die Vervielfältigung auch auf andere Weise als durch Lichtbild zulässig. Die Vervielfältigungsstücke dürfen unentgeltlich verbreitet werden.
(2) Die gleichen Rechte stehen bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis dem Abgebildeten, nach seinem Tode seinen Angehörigen zu.
(3) Angehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
."
Quelle : §60 UrhG; Bundesministerium der Justiz, siehe auch LG München I UFITA 87 [1980], 338, 340
*gähn*
Matthias
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Eintrag #35 vom 11. Feb. 2003 23:24 Uhr
Andreas Sturm
… die Kommentare, die ich zu diesem Thema gelesen habe, sind der Meinung, dass § 60 UrhG in diesem Fall nicht anwendbar wäre.
Solltest du dazu fragen haben, wende dich vertrauensvoll an diese Adresse: remus.jura.uni-sb.de/faelle/nameundfoto.html#3
Wenn Gesetze einfach zu verstehen wären, bräuchten wir keine Juristen…
ßbrigens: Ein User, der das Bild aus dem Internet auf seinen Computer lädt, um es anzeigen zu lassen, vervielfätigt kein Lichtbild und ist auch nicht der Besteller des Lichtbildes - der hat dann auf jeden Fall den schwarzen Peter.
Aber nebenbei gefragt: Warum beißt du dich an dem Beispiel der Paßfotos fest? Ich habe das Beispiel einem Kommentar entnommen und wollte damit nur demonstrieren, wie engmaschig das UrhG ist.
Die Ursprüngliche Frage ging dahin, ob Bilddateien aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen hier gesammelt werden könnten.
Da ist die Frage nach Paßfotos ziemlich irrelevant.
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Eintrag #36 vom 12. Feb. 2003 00:07 Uhr
Matthias Schlegel
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… ich beiße mich nicht an Paßfotos fest, sondern stelle lediglich ein von dir eingebrachtes Beispiel richtig.
Kommentare sind schön, aber wenig relevant; Gesetzestexte und Urteile dagegen schon eher.
Der User, der sich ein Bild aus dem Internet zur Betractung herunterläd hat übrigens ebensowenig den schwarzen Peter gezogen wie jemand, der sich eine CD oder ein Video für private Zwecke kopiert.
Solange diese Werke nämlich weder Dritten zugänglich gemacht noch veröffentlicht, verliehen oder entfremdet resp. verunstaltet werden ist das überaus legal.
Die Frage nach der Sammlung von Bilddateien aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen wurde schon in anderen Postings hinreichend beantwortet.
Entsprechende Anfragen an die zur Verwertung der Rechte authorisierten Verlage, Institutionen oder Personen werden i.d.R. - sofern es sich um keine Veröffentlichung zu gewerblichen Zwecken handelt - gerne positiv beschieden. Das hierbei auch die Quelle des Materials benannt wird sollte wohl selbstverständlich sein.
Matthias
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Eintrag #37 vom 12. Feb. 2003 09:06 Uhr
Andreas Sturm
Wenn du dir nun also offenbar vorgenommen hast, mich dauernd "richtig zu stellen", sei dir dieses Vergnügen belassen, jedoch sollte man Gesetztestexte genauso wie Kommentare aufmerksam lesen.
Paßfotos sind Lichbilder und dürfen laut § 60 Abs. 1 UrhG nur durch Lichtbild verfielfätigt werden. Das Scannen und Hochladen auf einen WWW-Server ist eine digitale Vervielfätigung und deshalb durch Abs. 1 nicht gedeckt.
Portrait-Fotos sind Lichtbildwerke und können ausdrücklich auch durch andere Weise vervielfätigt werden, sie dürfen unentgeltlich verbreitet werden.
Jedoch meint der Begriff des Verbreitens nach § 17 UrhG die ßbergabe von körperlichen Kopien des Werkes (Lichtbildwerk!). Im Falle einer Veröffentlichung im Internet handelt es sich aber um eine nicht körperliche Kopie, weil digital, die nach § 15 UrhG öffentlich wiedergegeben wird. Dieses Recht steht allein dem Urheber zu.
Soweit Gesetz und die Kommentare zu diesem Beispiel (Uni Saarland, Stand 12/2001)
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Eintrag #38 vom 12. Feb. 2003 15:14 Uhr
Uli Gasper
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gruß, uli
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Eintrag #39 vom 12. Feb. 2003 15:35 Uhr
Andreas Sturm
Da das Thema schwierig ist, sei mir eine Neufassung des meines letzten Postings erlaubt, weil ich mich beim Thema Lichbildwerk und Lichtbild vertan habe. Allerdings korrigiere ich mich lieber gleich selbst, anstatt auf Matthias zu warten… Ansonsten endet die wenig hilfreiche Debatte um Paßfotos wohl nie.
"Der User, der sich ein Bild aus dem Internet zur Betrachtung herunterlädt hat übrigens ebensowenig den schwarzen Peter gezogen wie jemand, der sich eine CD oder ein Video für private Zwecke kopiert.
Solange diese Werke nämlich weder Dritten zugänglich gemacht noch veröffentlicht, verliehen oder entfremdet resp. verunstaltet werden ist das überaus legal."
Das im Grundsatz richtig. Nach § 53 Abs. 1 UrhG darf man "einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen."
Jedoch bezog ich mich im obigen Posting weiterhin auf ein Paßfoto, also auf das Bildnis einer Person, das diese von sich hat anfertigen lassen.
Nun gilt § 72 Abs. 1 UrhG "Lichtbilder … werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils [des UrhG] geschützt."
Lichtbilder werden also zunächst einem Lichtbildwerk gleichgesetzt und zählen damit nach § 2 Abs. 1.5 zu den geschützten Werken, die nach § 53 UrhG zum eigenen Gebrauch vervielfältigt werden dürfen.
§ 60 Abs. 1 UrhG schränkt ein, dass der Besteller eines Bildnisses dieses nur durch ein Lichtbild vervielfältigen lassen darf, sofern es sich nicht um Lichtbildwerke handelt, die auch durch andere Methoden vervielfältigt werden können.
Da Lichtbild und Lichtbildwerk gleichgesetzt werden, ist eine Vervielfältigung durch Digitalisierung hier offenbar abgedeckt, die digitale Kopie ist also ohne ausdrückliche Zustimmung des Fotographen zulässig. Hier lag ein systematischer Fehler im vorangegangen Posting; ich hatte § 72 außer Acht gelassen, was immer schnell passiert, wenn man als Laie Gesetzte selbständig kommentiert :o)
Auf Seiten des Bestellers bleibt jedoch das Problem, dass er zwar das Bildnis nach § 17 UrhG
als körperliche Kopie ("Vervielfältigungsstück") verbreiten darf. Das Einstellen von nicht-körperlichen digitalen Kopien in Web wird aber als öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs 2 UrhG angesehen und ist damit bisher auch nicht durch § 60 Abs 1 UrhG abgedeckt.
Auf der User-Seite wird eine weitere digitale Kopie durch § 53 UrhG wohl kaum wieder legalisiert.
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Eintrag #40 vom 12. Feb. 2003 15:47 Uhr
Uli Gasper
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gruß, uli
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Eintrag #41 vom 12. Feb. 2003 16:25 Uhr
Andreas Sturm
Ein interessanter Beitrag Uli,
allerdings möchte ich nach der Letktüre anmerken, dass der Autor in (Bezug auf historische Bilder!) selbst nur eine These vertritt, die zwar durch das Recht gestützt zu werden scheint, aber ganz offensichtlich der gängigen Praxis entgegen steht.
Deshalb würde ich anstatt des "wilden Bilder-Räuberns" im Internet weiter auf schriftliche Genehmigungen vertrauen. Denn ansonsten kann einem - besteht ein Museum z.B. auf seinen Geschäftsbedinugnen - ein langwieriger Prozeß drohen.
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Eintrag #42 vom 13. Feb. 2003 13:44 Uhr
Uli Gasper
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und bin so klug als wie zuvor…
Dabei hatte ich mich eigentlich gefreut, daß es eine einfache rechtliche Lösung gibt, aber dem ist nicht so.
Wenn ich das richtig verstehe ist es wohl legal von einem öffentlich hängenden zweidimensionalen Werk (sprich Bild und wohl auch von dreidimensionalen Figuren) Fotos zu machen (sofern das erlaubt ist) und diese nach den üblichen Richtlinien zu Veröffentlichen.
Für die USA und England gilt anscheinend, das auch die Reproduktion eines zweidimensionalen Werkes nicht copyrightfähig ist, da der Fotograf beim Herstellen keine geistige Eigenleistung erbracht hat.
Für unser Gebiet ist das daher fragwürdig, da gute Reprofotografie zum einen sehr hohen technischen Aufwand erfordert und auch vom Fotograf hohes Können verlangt. Farbrichtigkeit und ähnliches gehören zu den vielen lustigen Problemen, die sich dem Fotografen entgegenstellen, so das zum Erreichen eines optimalen Ergebnisses durchaus etwas aufzuwenden ist, was man Eigenleistung nennen könnte.
Im Gegensatz zur Fotografie eines dreidimensionalen Objektes kann der Fotograf beim zweidimensionalen Objekt eigentlicxh nicht schöpferisch tätig werden, d.h. er kann nicht z.B. durch Lichtführung etc. dem Bild eine "persönliche Note" verpassen.
Wenn ich das also richtig verstehe, sind Reproduktionen insoweit nicht copyrightfähig, soweit sie keine "geistige Eigenleistung" des Fotografen erfordern. Was für Reproduktionen gilt die keine geistige, wohl aber eine "technische Eigenleistung" erfordern ist anscheinend rechtlich unklar und müsste von Fall zu Fall entschieden werden.
Was bedeutet das jetzt für uns?
Prinzipiell müssen wir unterscheiden zwischen gemeinfreien und geschützten Werken, denn es gibt scheinbar durchaus auch Werke inzwischen verstorbener Künstler, an denen noch Rechte gehalten werden.
Dann gibt es die zweidimensionale technische Reproduktion, die wohl vom Urheberrecht nicht explizit geschützt ist, die Rechtslage ist jedoch unklar.
Und jetzt wirds lustig:
Habe ich ein Bild ibn einem Buch, und es ist auf der Reproduktion nicht das Bild ohne erkennbare Perspektve dargestellt, sondern das Foto ist so aufgenommen, daß das Buch erkennbar ist und durch die Perspektive gezeigt wird haben wir möglicherweise keine Reproduktion eines zwei- sondern eines dreidimensionalen Objektes vor uns und da sieht die Rechtslage anders aus.
Was rechtlich noch relevant ist-
Es kommt beim Rechtsstreit sehr darauf an, ob die widerrechtliche Nutzung mit Gewinnabsicht oder in diffamierender Weise oder Zusammenhang geschehen ist.
Noch was:
Auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt, das Urheberrechtsstreitigkeiten von einer Rechtschutzversicherung im Allgemeinen nicht abgedeckt werden…
gruß, uli
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Eintrag #43 vom 13. Feb. 2003 13:52 Uhr
Uli Gasper
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Vergesst die Passbilder ganz schnell, rechtlich und technisch sind die ganz anders gelagert…
Da spielt z.B. das Recht am eigenen Bild noch mit rein u.s.w.
gruß, uli
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Eintrag #44 vom 13. Feb. 2003 14:23 Uhr
Sylvia Crumbach
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Hallo Ulli,
die Versicherung deckt ab nicht wenn man beklagt wird oder wenn man selbst klagt?
Sylvia
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Eintrag #45 vom 13. Feb. 2003 19:09 Uhr
Uli Gasper
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Moin!
Ich hatte speziell bei mir gefragt wie das mit verklagen im Falle von urheberrechtsfällen aussieht und bekam zur Antwort, daß das wohl insgesamt nicht abgedeckt wäre. Da ich aber nur einen Vertreter und keinen Juristen gefragt habe, und ich auch nur die Info einer Gesellschaft habe weiß ich niicht, wie andere Gesellschaften das handhaben.
gruß, uli
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Eintrag #46 vom 14. Feb. 2003 09:58 Uhr
Ranes Haduwolff
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Grüß Euch,
Andreas, mit den AGBs, den Allgemeinen GeschäftsBedingungen ist das auch so ne Sache. Wer eine Eintrittskarte löst, erkennt, falls es auf einem Aushang oder auf der Eintrittskarte vermerkt ist, und diese AGBs öffentlich zugänglich sind, diese in der Regel an.
Wenn das Thema Fotografieren und Bilderrechte nicht explizit erwähnt wird, gelten die üblichen Bestimmungen. Der Haken ist: Z.B. ein Ausstellungsmacher, also der Gestalter einer Ausstellung hat durchaus Urheberrechte an der Art und Weise der Ausstellung, und damit für die Zeit der Ausstellung auch an den Exponaten (Temporäres Urheberrecht).
In der Regel geben die Ausstellungsmacher dieses Recht and das Museum ab, und somit ist der Schutz auf alles, vom Plakat über die Ausstellung und die Verwertung in Wort, Ton und Bild beim Museum.
So isses in Deutschland.
In anderen Länder, z.B. den USA und Japan ist das Urheberrecht ein Leistungsrecht. Wer etwas verwertet, hat das Urheberrecht. Hersteller, Schöpfer und Künstler haben da einfach Pech gehabt. Die werden einmal bezahlt, und das wars.
Wenn jetzt z.B. jemand die M-Bibel in Deutschland ins Netz stellt, oder in einem Buch veröffentlicht, bricht er das US-Urheberrecht, das beim Leistungsgeber, der Pierpont-Morgan-Library liegt. Aber: wo kein Kläger, da kein Richter, und ich gedenke nicht in die USA zu reisen.
Wenn jetzt jemand eine Abbildung der M-Bibel aus einem Man-at-Arms abkupfert, so bricht er europäisches Urheberrecht, und kann mit dem britischen Verlag Stress bekommen (so er diesen nicht als Quellenangabe nennt oder das Bild nicht abschnippelt).
Das mit der "public domain" weiter unten erwähnt, ist so ne Sache. Es kann nicht angehen, daß irgendwelche Leute auf einem Kunstwerk internationaler Bedeutung, wie z.B. die M-Bibel hocken, und das nicht öffentlich zugänglich machen.
Sicher, das ist einfach moralisch unerträglich. Andererseits unterhalten sich solche Museen oft als Wirtschaftsbetrieb und müssen Kohle scheffeln, um selbige Kunstwerke ordentlich zu lagern, zu pflegen und zu erhalten. Zweischneidiger Dolch…
miles roma ! miles imperatore ! Euer Haduwolff
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Eintrag #47 vom 14. Feb. 2003 11:35 Uhr
Sylvia Crumbach
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Kurznachgefasst:
Es gibt besondere Möglichkeiten auch Zeichnungen (Bilder) als Zitate zu verwenden, so die Ausarbeitung wissenschaftlich ist. (Grob gesagt)
Aber gibt es eine rechtsverbindliche Definition von wissenschaftlich? Als Laie würde ich denken, die Arbeit eines Wissenschaftlers ist wissenschaftlich. Aber das würde die Arbeiten von Studenten ausschließen. Zudem, denke ich, wäre das Ganze auf einen speziellen Fachbereich beschränkt. Also: Mein Mann ist Diplomchemiker und schreibt eine Ausarbeitung zu einem Thema in der Analytik. Ist das eine wissenschaftliche Arbeit? Schränkt es den wissenschaftlichen Charakter ein, wenn er die Arbeit für Laien, also mit populären Formulierungen schreibt? Schreibt besagter Mann eine Ausarbeitung über, beispielsweise Spiele in der Antike, ist er zwar durch den Akademischen Abschluss eventuell "Wissenschaftler", aber bewegt sich in einem fachfremden Gebiet.
Ist jemand Student, muss das Anfertigen von wissenschaftlichen Texten geübt werden, denke ich. Aber ist der Student dann auf seinen Fachbereich geschränkt?
Oder ist dieser Bereich reine Ermessenssache (des Richters wenn es hart auf hart kommt)?
Sylvia
Projekte zur lebendigen Geschichte
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Eintrag #48 vom 14. Feb. 2003 14:48 Uhr
Karen Thöle
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Auf das Recht, Bilder zur Ausarbeitung einer wissenschaftlichen Arbeit zu zitieren, hat sich auch Alice Schwarzer berufen, als sie Bilder von dem Fotographen Newton in der "Emma" abgedruckt hat. Newton hatte die "Emma" verklagt, ihm einen entsprechenden Betrag als Tantiemen zu bezahlen. Die "Emma" hatte sich darauf berufen, daß es nötig war, die Bilder zur Belegung ihrer These ("die Bilder Newtons sind frauenfeindlich und transportieren faschistische Inhalte") abzudrucken.
Das Gerichtsurteil: Der Abdruck der Bilder (ohne Erlaubnis und Tantiemen bei Newton) ist rechtmäßig, aber die "Emma" mußte trotzdem eine Strafe zahlen, weil der Richter meinte, 19 Bilder hätten es nicht sein müssen, weniger hätten auch gereicht.
Vielleicht hilft es Euch, das zu wissen. Ich denke schon, daß einiges, was hier bei Tempus vivit gepostet wird, auch wissenschaftlichen Ansprüchen durchaus standhält. Allerdings weiß ich nicht, inwieweit ein Posting bei T-v auf Juristen wirken würde, die sicher mehr mit "klassischen" Veröffentlichungen in Zeitschriften zu tun haben. Was ich mir aber als relativ sicher vorstellen könnte, wäre ein realtiv kurzer Artikel z.B. in der T-v-Bibliothek, in dem die These ("Im xx. Jahrhundert gab es folgendes Kleidungsstück"), bisherige Annahmen, evtl. Gegenthesen stehen, und innerhalb dessen Ihr dann die fragliche Abbildung bringen könnt, natürlich korrekt zitiert, mit allen Angaben, die Ihr darüber habt, und womit Ihr Eure These stützt. Schlußfolgerung ("Abb. xx beweist, daß es im xx. Jahrhundert zumindest in Einzelfällen das Kleidungsstück gegeben hat.").
Auf die Art und Weise ist es klar, daß Ihr die Abbildung nicht um ihrer selbst willen ins Netz stellt, sondern um Eure These zu belegen. Wie das "Emma"-Beispiel gezeigt hat, ist es dabei aber immer noch wichtig, das rechte Maß zu finden.
Bis denn
Karen Thöle
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Eintrag #49 vom 14. Feb. 2003 15:04 Uhr
Karen Thöle
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Habe gerade festgestellt, daß sich dieser Thread vor Jahren auch schon mal um Geschmacksmuster gedreht hat.
Ich habe in diesen Weihnachtsferien damit Erfahrung gemacht. Also:
Die Tuchmacher in Bramsche (meiner Heimatstadt) hatten im 19. Jahrhundert einen Exportschlager, nämlich das "Bramscher Rot". In Bramsche gibt es jetzt ein Tuchmachermuseum, bei denen ich früher schon mal einen Stoff in diesem Bramscher Rot gekauft hatte. (Sie haben die Farbe rekonstruiert nach den alten Musterbüchern der Tuchmacher.) Da sie den aber im Moment nicht im Museumsladen haben, fragte ich, welche Firme die Färbung und Ausrüstung der Stoffe durchführt (daß das nicht in Bramsche war, wußte ich schon), da ich mir dort gerne nochmal den gleichen Stoff besorgt hätte. Man nannte mir den Namen der Firma, sagte mir aber auch, daß das Bramscher Rot als Geschmacksmuster geschützt sei und die Firma mir keine Färbung ohne Rückfrage bei dem Museum durchführen würde.
Es ist also möglich, einen Farbton, der einfach ein recht kräftiges Rot ist und der außerdem schon im 19. Jahrhundert existiert hat, als Geschmacksmuster schützen zu lassen.
Bis denn
Karen Thöle
PS: Ich wollte damit nichts gegen das Museum sagen. Ich bin sicher, daß ich ohne weiteres die Erlaubnis bekommen hätte, wenn mir das ganze Prozedere nicht doch zu umständlich gewesen wäre…
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Eintrag #50 vom 14. Feb. 2003 15:22 Uhr
Ruth
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Hallo Sylvia,
um mal ein beliebtes Vorurteil aus dem Weg zu räumen: eine wissenschaftliche Arbeit kann von JEDEM ausgearbeitet werden, das ist nicht auf Träger irgendwelcher akademischer Grade oder Mitarbeiter entsprechender Institutionen beschränkt!!!
Maßgeblich für die Bewertung als wissenschaftliche Arbeit ist das Procedere einer solchen Arbeit:
gaaaanz kurz gefaßt etwa so:
Literaturübersicht zum Thema geben, bereits bekannte Erkenntnisse unter Nennung des jeweiligen Autors zusammenfassen, offene Fragen oder Problemstellungen formulieren und diese dann selber bearbeiten, Diskussion der Ergebnisse, komplette Aufstellung der genannten und zu Rate gezogenen Literatur.
Das alles kann jeder interessierte Laie ebenso leisten wie ein ‘Akademiker’. Direkte Zitate und ßbernahme von Abbildungen anderer Autoren sind dabei häufig unerläßlich und unter Angabe der jeweiligen Quelle dann auch legitim. Wie schon weiter unten aufgezeigt, ist dabei besonders wichtig, das man sich auf Exzerpte, also wesentliche und für das eigene Werk relevante TEILergebnisse anderer Autoren beschränkt.
Außerdem wird der Bezug auf andere Autoren dann viel lockerer gesehen, wenn die eigene wissenschaftliche Arbeit nicht direkt kommerziell genutzt wird. Lax formuliert: wenn nichts mit den Zitaten verdient wird, hat der Zitierte auch nichts durch das Zitieren verloren …. ;-)
Ruth
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Eintrag #51 vom 14. Feb. 2003 15:26 Uhr
Ruth
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… oder, um es noch weiter zu fassen:
in vielen wissenschaftlichen Bereichen ist es sogar SEHR erwünscht, daß die eigene Arbeit viel und oft von anderen Autoren zitiert wird. Es gibt entsprechende Indizes, die angeben, wie oft die Arbeit von anderen zitiert wurde, und dieser Index gilt oft als Maß dafür, wie ‘wichtig’ und relevant eine Arbeit für das jeweilige Fachgebiet ist.
Ruth
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Eintrag #52 vom 14. Feb. 2003 19:26 Uhr
Andreas Sturm
… ob Tempus Vivit und/oder Beiträge hier im Zweifel, sprich vor Gericht, wirklich als "wissenschaftlich" standhalten würden.
Die User von Tempus Vivit selbst kämpfen ja schon seit längerem um das Selbstverständnis ihres Tuns hier, der aktuelle Konsens schien mir irgendwo zwischen "Hobby-Forum" und "freiem Journalismus" angesiedelt zu sein.
Ich würde mich nicht zu lange am Beispiel der "Emma" festhalten. In diesem Fall mag es geklappt haben, auf die "Wissenschaftlichkeit" des Artikels vor Gericht zu beharren - ich würde mich nicht darauf verlassen wollen, dass es immer und jedem Fall so geht.
Von allen theoretischen ßberlegungen abgesehen, was ist die Realität? Das Urheberrecht dient letztendlich dem Schutz wirtschaftlicher Interessen von Autoren und Verlagen. Bücher sollen verkauft werden. Wissenschaftliche Forschung hin oder her, Tempus Vivit ist keine Universität, kein Forschungsprojekt.
Vielleicht träumt der eine oder andere schon davon, das TV zu einer großen Sammelstelle für Scans aus Büchern und Zeitschriften zu machen, eine "öffentlich-wissenschaftliche" Internet-Bibliothek wo alle relevanten Informationen im schnellen Medium Internet kostenlos abrufbar vorliegen - eine eherne Vorstellung, aber:
Ich möchte in diesem Zusammenhang nur an den ßrger erinnern, den Internet-Tauschbörsen für Musik-Clips ausgelöst haben und weiterhin produzieren. Einzelne Kopien zum eigenen Gebrauch und Zitate sind die eine Sache, das massenhafte Anbieten von fremdem Eigentum das andere.
Allzu schnell gerät man in Gefahr, in die finanziellen Interessen anderer einzugreifen - und das ist immer gefährlich. Selbst wenn man sich im Recht befindet, im Streitfall werden Urheberrechts-Angelegenheiten ausgesprochen schnell sehr, sehr teuer.
Da sollte man sich fragen, ob man diesen ßrger für ein Internet-Forum riskieren will, in dem man eigentlich nur einen Teil seiner Freizeit verbringt.
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Eintrag #53 vom 17. Feb. 2003 15:29 Uhr
Ruth
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Hallo Andreas,
ich weiß nicht genau, warum Du in Deinem letzten Posting nun gerade mich ansprichst, mein Posting zu wissenschaftlichen Arbeiten war eine Antwort auf Sylvias Frage in Posting #39 …
Ich sehe T-V insgesamt auch nicht als Wissenschafts-Forum, spreche einzelnen Threads allerdings wissenschaftliche Vorgehensweise nicht ab.
Außerdem ging es hier (bzw. in dem Ursprungsthread, aus dem dieses Thema hierhin verschoben wurde *gr*) auch nicht um die Erstellung einer "Internet-Bibliothek", sondern um die Möglichkeit, einzelne Bilder zur Verdeutlichung von Diskussionen in T-V-Threads online zu stellen. Den Verweis auf die von Dir angesprochene Musik-Clip-Tauschbörse kann ich daher nicht recht nachvollziehen.
Gegen Einzel(!)bildveröffentlichungen - vor allem, wenn es sich um Detailausschnitte oder gar selbst modifizierte Bilder handelt (siehe mein Eintrag weiter unten) unter voller Quellenangabe zu unkommerziellen Zwecken handelt - hat kein Gericht etwas einzuwenden.
Ruth
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Eintrag #54 vom 18. Feb. 2003 11:23 Uhr
Andreas Sturm
>>ich weiß nicht genau, warum Du in Deinem letzten Posting nun gerade mich ansprichst, mein Posting zu wissenschaftlichen Arbeiten war eine Antwort auf Sylvias Frage in Posting #39 …
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Eintrag #55 vom 18. Feb. 2003 11:28 Uhr
Andreas Sturm
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Ich hatte einen Schritt weiter gedacht...
>>ich weiß nicht genau, warum Du in Deinem letzten Posting nun gerade mich ansprichst, mein Posting zu wissenschaftlichen Arbeiten war eine Antwort auf Sylvias Frage in Posting #39 …
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Eintrag #56 vom 18. Feb. 2003 11:30 Uhr
Andreas Sturm
"ich weiß nicht genau, warum Du in Deinem letzten Posting nun gerade mich ansprichst, mein Posting zu wissenschaftlichen Arbeiten war eine Antwort auf Sylvias Frage in Posting #39 …"
Ich habe dich angesprochen Ruth, weil ich Bedenken zu -deinen- Ausführungen hatte. Oder führst du jetzt private Diskussionen mit einzelnen TV-Usern, die man nicht kommentieren darf? In diesem Falle würde ich den nicht-öffentlichen Weg über Emails anraten.
Natürlich ging es in der Holzschuh-Diskussion um einzelne Bilder, nicht um ganze Bildersammlungen. Aber ich habe mir erlaubt einen Schritt weiter zu denken - es gibt hier ja sowas wie eine Bibliothek. Immer wieder beklagen sich die Leute, dass dort Ebbe herrschen würde. Wäre die Möglichkeit geschaffen, Bilder zu posten, ließe die Forderung nicht lange auf sich warten, damit eine Knowlege-Base in der Bibliothek zu bilden.
Hier haben meine Bedenken angesetzt Ruth, ich muß mich entschuldigen, wenn dieser Gedankensprung für dich nicht so deutlich und zwingend war wie für mich. Wie gesagt halte ich nicht einzelne Zitate zu einem bestimmten Zwecke für das Problem, sondern die Tatsache, das Daten im Internet massenhaft zum freien Download bereit stehen.
Wenn man sich ein bisschen in das Thema "Internet und Urheberrcht" einliest, dann merkt man, dass die Hauptsorge von Verlegern, Autoren und Musikindustrie die ist, dass Daten, die einmal im Internet sind, massenhaft und unkontrolliert zirkulieren können.
Bei jeder Foto-Kopie geht ein kleiner Prozentsatz des Preises automatisch an die Verwertungsgesellschaften, als Entschädigung für entgangene Einnahmen bei Verkauf (ungeachtet des tatsächlich kopierten Gegenstands), im Internet ist selbst diese Einflussnahme nicht mehr möglich.
Das deutsche Urheberrecht stammt in seinen Grundzügen aus den 60er Jahren, es ist deshalb auf das neue Medium überhaupt nicht eingerichtet. Bemühungen, dass Gesetz den neuen Gegebenheiten anzugleichen sind im Gange, aber gehen nur langsam voran. Eine deutliche Rechtsunsicherheit ist die Folge. Deshalb neige ich im Bezug auf dieses Thema dazu, eine gewisse Zurückhaltung anzuraten.
Wozu auf dünnes Eis gehen?
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Eintrag #57 vom 18. Feb. 2003 15:53 Uhr
Ruth
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"Ich habe dich angesprochen Ruth, weil ich Bedenken zu -deinen- Ausführungen hatte. Oder führst du jetzt private Diskussionen mit einzelnen TV-Usern, die man nicht kommentieren darf? In diesem Falle würde ich den nicht-öffentlichen Weg über Emails anraten."
Andreas, Du darfst alles kommentieren, nur sollte der gedankliche Zusammenhang dann auch ausformuliert werden… ;-)
Meine Ausführungen in -diesem!- Thread bezogen sich auf eine Anfrage zu wissenschaftlicher Arbeit.
Deine Ansprache vermutlich mehr auf das, was in einem anderen Thread gelöscht wurde, oder? ;-)
Na, ist auch egal.
Um auf Deine Bedenken zu einer von der (T-V-)Allgemeinheit zu erstellenden Internet-Bildersammlung zurückzukommen, so teile ich diese. Schon allein deshalb, weil die für eine solche Veröffentlichung notwendige Sorgfalt bezüglich Einhaltung korrekter und vollständiger Quellenangaben nicht kontrollierbar wäre.
Ruth
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Eintrag #58 vom 18. Feb. 2003 16:20 Uhr
Andreas Sturm
dass wir uns einig sind. Tatsächlich bezogen sich nur die ersten drei Absätze meines Postings auf das deine - und wie ich anmerken darf, war der Zusammenhang meiner Meinung nach ziemlich deutlich.
Der Rest meines Schreibens führte das Thema auf einer breiteren, eher allgemeinen Ebene weiter. Leider kann man beim Verfassen solcher Postings nicht immer alle Verständnisprobleme auschließen, die einzelne Personen damit haben könnten.
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Eintrag #59 vom 19. Feb. 2003 09:10 Uhr
Daniel Stroh
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….kann man wohl leider doch nicht so wirklich eine Bildersammlung hier aufmachen wo alle nach Herzenslust was reinsetzen dürfen (nur wichtige Infos natürlich…. *g*)
Wie sähe es denn mit nem E-Mail Verteiler aus, in den man sich anmelden könnte für die einzelnen Fachbereiche (Tavernenrubriken) und wenn es wiedermal um Bildquellen geht oder ßhnliches, daß dann eine Mail an den Verteiler mit entsprechenden Anhängen geschickt wird. Ist denn sowas juristisch korrekt, oder bewegt man sich dabei wiedermal auf dünnen Eis, bzw. wäre sowas denn auch technisch realisierbar hier im TV???
Gruß
Stroh
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Eintrag #60 vom 30. Mrz. 2006 23:04 Uhr
J.
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Copyright von Mittelalterbildern und Grafiken
Hallo,
wie sieht es aus, wenn ich auf meiner Webseite Abbildungen der Manesse hoch laden möchte (als vergleich für Ausrüstung und Kleidung). Sind die Bilder auf der Seite wwwmanesse.de/manesse_start.shtml geschützt? Sie sind ja nun bald mehr als 600 Jahre alt, und dieses Urheberrecht verfällt doch meines Wissens (!) 60 Jahre nach dem Tot des Urhebers, also dürfte es doch kein Problem sein, oder?
Johan von Dreiadlerstein
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Eintrag #61 vom 31. Mrz. 2006 01:10 Uhr
Gabriele Klostermann
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Copyright von Mittelalterbildern und Grafiken
Hi Joey, hi allerseits,
wir zeigen die Manesse-Bilder mit Genehmigung der Universität Heidelberg, die die Manesse besitzt und damit auch die Rechte daran hat. Das ist jetzt vermutlich nicht juristisch korrekt formuliert, trifft’s aber vom Prinzip.
Wenn Du also die gesamte Manesse ins Netz stellen willst, musst Du dort fragen.
Wenn Du lediglich Ausschnitte der Bilder benutzt, ist das ein wenig anders - vor allem, wenn das nicht kommerziell genutzt wird.
In diesem Fall befindet man sich - soweit ich weiß - in einer rechtlichen Grauzone.
Wenn die Uni Heidelberg alle Besitzer von Seiten, die Abbildungen aus der Manesse oder Teile davon im Netz veröffentlicht haben, verklagen wollte, hätte sie vermutlich wirklich eine Menge zu tun.
Unsereins zieht sich oft auf den Standpunkt der "wissenschaftlichen Arbeit" zurück, die das Zitieren anderer Werke erlaubt, wenn die Quelle angegeben wird - aber ob alles, was im Netz Manesse-Bilder veröffentlicht immer wissenschaftliches Arbeit ist, sei mal dahin gstellt….
Es ist wie gesagt, so weit ich weiß - eine Grauzone und bisher hat noch niemand geschimpft ;-).
Viele Grüße
Gabriele
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Eintrag #62 vom 17. Dez. 2013 14:22 Uhr
Christoph Biebel
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Mal wieder aufwärmen :-)…ich möchte ein Buch mit Nachweisen u.a. aus dem Codex Manesse veröffentlichen…jeweils nur Teilausschnitte eines Bildes…bin mal gespannt, wie die Uni Heidelberg antwortet.
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